LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.01.21, 38 O 3/21 - Fliegender Gerichtsstand nach Änderung des UWG

entscheidungen

Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 UWG n.F. umfasst entgegen seinem (insoweit missverständlichen) Wortlaut nicht jegliches unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, sondern ist seinem Sinn und Zweck nach beschränkt auf solche Zuwiderhandlungen, bei denen der geltend gemachte Rechtsverstoß tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft.

Auf diese, von dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in den Blick genommene Fallgruppe beschränkt sich dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG entsprechend ihr Regelungsbereich. Eine andere Sichtweise wäre nicht nur unzweckmäßig und unpraktikabel, sondern liefe auf die mit der abschließenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gerade nicht gewollte weitgehende Abschaffung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung hinaus. Dieser käme bei einem am Wortlaut haftenden Verständnis von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG bei sich unter Nutzung moderner Kommunikationstechniken verbreiteten geschäftlichen Handlungen praktisch nicht mehr zum Zuge und führte zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen.

Landgericht Düsseldorf
Beschl. v. 15.01.21, 38 O 3/21

Streitwert: 130.000,00 €

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - und zwar wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung - verboten, geschäftlich handelnd selbst oder durch Dritte wahrheitswidrig zu behaupten,

1. die Leistung des HomeServer+ könne einschränkungslos und ohne weiteres im gesamten Haus genutzt werden, wenn dies geschieht wie

a) in dem Werbespot, dessen Inhalt durch die als Anlage K 1 vorgelegten screenshots dokumentiert ist, mit der Aussage:

"Erleben Sie rasante DSL-Geschwindigkeit, einen riesigen Speicher für Fotos und Filme sowie Internet im ganzen Haus";

b) in dem Werbespot, dessen Inhalt durch die als Anlage K 2 vorgelegten screenshots dokumentiert ist, mit den Aussagen:

"Jetzt gibt es den neuen F HomeServer+ mit revolutionärer Wi-Fi 6-Technologie. Diese bringt uneingeschränkten Surfspaß im ganzen Haus.";

"Bei F gibt’s das alles inklusive: 40 % schnellere Datenübertragung, beste Reichweite im ganzen Haus sowie 1 TB Cloud-Speicher.";

"Surfspass im ganzen Haus";

c) in der durch die als Anlage K 3 dokumentierten Werbeanzeige mit der Aussage:

"40 % schnellere Datenübertragung mit bis zu 2,4 Gbit/s, Mesh-Technologie für beste Reichweite im ganzen Haus sowie 1 TB Cloud-Speicher für Daten, Fotos und Filme.";

d) in dem durch die als Anlage K 4 beigefügten screenshots dokumentierten Internetauftritt mit der Aussage:

"Der F HomeServer+ ist Ihre WLAN- und Smart Home-Zentrale fürs ganze Haus. Ausgestattet mit neuester Wi-Fi 6 -Technologie und innovativen Smart Home-Funktionen, erhalten Sie ein flächendeckendes Funknetz mit größtmöglicher Reichweite und eine komfortable Telefonanlage in einem Gerät.";

e) in dem durch die als Anlage K 5 beigefügten screenshots dokumentierten Internetauftritt mit den Aussagen:

"Internet im ganzen Haus";

"Der F HomeServer+ ist Ihre WLAN und Smart Home-Zentrale fürs ganze Haus. Ausgestattet und mit neuester Wi-Fi 6-Technologie und innovativen Smart Home-Funktionen, erhalten Sie ein flächendeckendes Funknetz mit größtmöglicher Reichweite und eine komfortable Telefonanlage in einem Gerät.";

2. man erhalte eine DSL-Datenübertragungsrate von bis zu 2.400 Mbit/s, wie in dem Werbespot, dessen Inhalt durch die als Anlage K 1 vorgelegten screenshots dokumentiert ist, mit der Angabe "2.400 Mbit/s" und der Aussage "...erleben Sie rasante DSL-Geschwindigkeit...";

3. der HomeServer+ sei der beste Router, wie in dem Werbespot, dessen Inhalt durch die als Anlage K 1 vorgelegten screenshots dokumentiert ist, mit der Aussage "Das alles gibt’s im besten Netz zum besten Preis mit dem besten WLAN-Router für 0 Euro".

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Mit diesem Beschluss ist eine Abschrift der Anlagen K 1 bis K 5 zuzustellen, ferner sollen eine Abschrift der Antragsschrift nebst der übrigen Anlagen übermittelt werden.

Der Streitwert wird auf € 130.000 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Antragstellerin hat - auch unter Berücksichtigung der Beantwortung ihrer Abmahnung durch das anwaltliche Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2021 und der von der Antragsgegnerin hinterlegten Schutzschrift - glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerin Ansprüche aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UWG auf Unterlassung des im Tenor beschriebenen Verhaltens (der Werbespot und das YouTube-Video sind zusätzlich auf den als Anlagen K 1a und K 2a vorgelegten Datenträgern gespeichert) zustehen, deren Sicherung durch den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung geboten erscheint.

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Zuständigkeit des von der Antragstellerin angerufenen Gerichts gegeben.

1. Für die Entscheidung über den Verfügungsantrag ist das angerufene Landgericht Düsseldorf gemäß §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO zuständig. Vor ihm könnte im ersten Rechtszug die Hauptsacheklage erhoben werden. Daran hat die am 2. Dezember 2020 - und damit vor Eingang des Verfügungsantrags - in Kraft getretene Änderung des UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 nichts geändert.

a) Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UWG in der seit dem 2. Dezember 2020 geltenden Fassung ist für ein Hauptsacheverfahren das Landgericht Düsseldorf örtlich zuständig. Die nach Auffassung der Antragstellerin gegebenen und wettbewerbsrechtlich zu sanktionierenden Zuwiderhandlungen sind in seinem Bezirk begangen worden.

Unter dem Begehungsort ist nach dem zu § 32 ZPO entwickelten und für § 14 Abs. 2 S. 1 UWG a.F. gleichermaßen geltenden überkommenen deutschen zivilprozessualen Verständnis ebenso wie nach den für die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und Art. 5 Nr. 3 LugܠI bzw. LugܠII anzuwenden Maßstäben (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-12/15 - Universal Music International Holding/Schilling u.a. [Rn. 28]; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet [unter II 1]) sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort gemeint (vgl. auch §§ 9 Abs. 1 StGB; 7 Abs. 1 OWiG). Letzterer ist bei unlauteren Wettbewerbshandlungen überall dort belegen, wo sich die Handlung bestimmungsgemäß (zumindest auch) auswirken soll (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Club Hotel Robinson [unter B III 2 a]).

Das ist hier unter anderem jeder im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf gelegene Ort. Die Antragsgegnerin spricht mit ihrem Angebot (auch) die dort ansässige (potentielle) Marktgegenseite an und für diese kann sämtliche angegriffenen Werbemaßnahmen dort wahrnehmen.

b) Der danach gegebene Gerichtsstand des Begehungsortes ist nicht nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen.

aa) Dieser Ausnahmetatbestand umfasst entgegen seinem (insoweit missverständlichen) Wortlaut nicht jegliches unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, sondern ist seinem Sinn und Zweck nach beschränkt auf solche Zuwiderhandlungen, bei denen der geltend gemachte Rechtsverstoß tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft.

Die durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs eingeführte Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands der unerlaubten Handlung sollte durch die letztlich verabschiedete Entwurfsänderung (in der auf die zunächst geplante nahezu vollständige Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands für Inlandsfälle [vgl. § 14 Abs. 2 des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drs. 19/12084, S. 10] zugunsten der verabschiedeten Regelung verzichtet wurde) auf die in dem Zusammenhang mit missbräuchlichen Abmahnungen als besonders anfällig angesehenen Verstöße zurückgeführt werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutzs, BT-Drs. 19/22238 S. 18). Solche (abmahn)missbrauchsanfälligen Zuwiderhandlungen wurden im Gesetzgebungsverfahren in Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Telemedien gesehen. Dieser Befund war gestützt auf die Erwägung, dass im Online-Handel Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden könnten und zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestünden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutzs, BT-Drs. 19/22238 S. 16; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/12084, S. 32).

Auf diese, von dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in den Blick genommene Fallgruppe beschränkt sich dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG entsprechend ihr Regelungsbereich. Eine andere Sichtweise wäre nicht nur unzweckmäßig und unpraktikabel, sondern liefe auf die mit der abschließenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gerade nicht gewollte weitgehende Abschaffung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung hinaus. Dieser käme bei einem am Wortlaut haftenden Verständnis von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG bei sich unter Nutzung moderner Kommunikationstechniken verbreiteten geschäftlichen Handlungen praktisch nicht mehr zum Zuge und führte zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen.

Beispielsweise müsste bei einem gerichtlichen Vorgehen gegen eine nach § 4 Nr. 1 UWG unlautere Verunglimpfung, das nach § 4 Nr. 3 UWG unlautere Angebot einer Nachahmung, eine nach § 7 UWG unzulässige unzumutbare Belästigung, eine nach § 4a UWG unlautere aggressive oder eine nach den §§ 5 bis 6 UWG unlautere irreführende geschäftliche Handlung jeweils danach unterschieden werden, ob die angegriffene geschäftliche Handlung - also konkret etwa die individuelle Ansprache eines Verbrauchers, die Veröffentlichung eines Verkaufsangebots oder einer Werbung - über Telemedien bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr an einzelne Verbraucher oder die Öffentlichkeit herangetragen worden ist oder über klassische Medien bzw. im stationären Handel, auf Märkten und im nicht über Telemedien abgewickelten Versandhandel. Eine solche, nach dem anzuwendenden materiellen Recht nicht vorzunehmende Unterscheidung hätte zur Konsequenz, dass gegen einen Mitbewerber verunglimpfenden oder Kunden über Produkteigenschaften irreführenden Werbespot für Bergschuhe bundesweit vorgegangen werden könnte, wenn er als Kinowerbung verbreitet wird, während gegen denselben Spot eines in Hamburg ansässigen Unternehmers, der den Spot über das Internet mittels Geo-Targeting ausschließlich in Bayern ausspielen lässt um speziell dort ansässige Verbraucher zu erreichen, nur in Hamburg vorgegangen werden könnte. Ferner müsste ein in Bayern ansässiger Mitbewerber, der zunächst nur die Kinowerbung bemerkt hat und dagegen in München vorgegangen ist, ein weiteres Verfahren in Hamburg anstrengen, wenn er später im Internet auf eine in Einzelheiten abweichende Version des Werbespots stößt.

Solche Ergebnisse wären offensichtlich regelungszweckwidrig. Entsprochen wird dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hingegen, wenn der Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG auf solche Fälle nicht angewandt wird, in denen ein Gesetzesverstoß auch dann vorläge, wenn der Verletzer nicht im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien gehandelt hätte, sondern der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG auf solche Konstellationen beschränkt wird, in denen die Annahme des Verstoßes zwingend ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien erfordert, mit anderen Worten der Verstoß tatbestandlich an ein solches Handeln anknüpft und bei Nutzung eines anderen Kommunikationskanals nicht verwirklicht werden könnte.

Auf diese Weise verstanden ist die in § 14 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Nr. 1 UWG getroffene Regelung praktikabel. Die bei dieser Lesart von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG erfassten Fälle lassen sich (jedenfalls zu einem Großteil) gut voneinander abgrenzen.

Außerdem (und vor allem) erfüllt die Vorschrift bei dieser Auslegung ihren Regelungszweck. Die tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfenden und in diesem Bereich insbesondere kleineren Unternehme(r)n unterlaufenden Verstöße sind gerade jene, bei denen während des Gesetzgebungsverfahrens eine Missbrauchsanfälligkeit erkannt wurde.

bb) Die von der Antragstellerin angenommenen Zuwiderhandlungen sind, soweit sie in Telemedien stattgefunden haben, keine solchen, die tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfen. Die Antragstellerin leitet die von ihr angenommenen Rechtsverstöße durch die betreffenden geschäftlichen Handlungen - also das Bereitstellen und Bereithalten der Internetseiten mit den von der Antragstellerin beanstandeten Angaben sowie des auf der Plattform YouTube eingestellten Videos für einen Abruf durch den Nutzer - aus einer Verletzung des Irreführungsverbots (§§ 5, 5a UWG) und damit von Vorschriften her, die tatbestandlich an den von der geschäftlichen Handlung hervorgerufenen Gesamteindruck und nicht an ihren Verbreitungsweg anknüpfen. Das zeigt eine Kontrollüberlegung anhand der (zu bejahenden) Frage, ob der von der Antragstellerin angenommene Rechtsverstoß auch dann vorläge, wenn die Antragsgegnerin ihre Werbemaßnahmen nicht im Internet, sondern in Anzeigen, Katalogen oder im Fernsehen veröffentlicht hätte.

2. Die funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Kammer für Handelssachen ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Daran hat der ersatzlose Wegfall der (nur deklaratorischen) Regelung in § 13 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. nichts geändert (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/12084, S. 36).

II.

Der Antrag ist begründet.

Alle angegriffenen Werbemittel sind im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck vermitteln, (alleine) mit dem Router könne in jedem Haus ein dieses insgesamt abdeckendes WLAN-Netz aufgebaut werden. Das trifft ungeachtet der von der Antragsgegnerin betonten Vorzüge des Standards WiFi 6 nicht zu, weil in vielen Wohnsituationen für eine flächendeckende Versorgung der zusätzliche Einsatz von Repeatern erforderlich ist. Dabei handelt es sich nicht lediglich um atypische, nur bei besonders privilegierten Verbrauchern vorzufindende und für das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers unerhebliche Gestaltungen, sondern um Wohnverhältnisse, wie sie namentlich in Reihenhaussiedlungen häufiger anzutreffen sind.

Der Fernsehwerbespot ist außerdem deshalb irreführend, weil er einen tatsächlich nicht bestehenden Zusammenhang zwischen der DSL-Geschwindigkeit und der mit dem Router möglichen WLAN-Datenübertragungsrate nahelegt und die von der Antragstellerin monierte Spitzenstellungsbehauptung enthält.

III.

Über den Antrag kann im Einklang mit den - auch für das Lauterkeitsrecht geltenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 [unter II 1]) - Grundsätzen zur Wahrung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne vorherige gerichtliche Anhörung der Antragsgegnerin entschieden werden. Die Antragsgegnerin ist hinreichend in das Verfahren einbezogen worden, nachdem ihr die Antragstellerin mit ihrer Abmahnung im Vorfeld des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, die erhaltene Entgegnung mit dem Verfügungsantrag vollständig vorgelegt worden ist und die den Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigenden, in der Antragsschrift vorgetragenen Tatsachen und erörterten rechtlichen Gesichtspunkte mit den in der Abmahnung erhobenen Beanstandungen inhaltlich deckungsgleich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 [unter II 2 a]; Beschluss vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 [unter II 3 a cc und II 3 b aa]; Beschlüsse vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 [jeweils unter II 2 b cc]).

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