Bei der gesetzlichen Regelung des § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO, nach der Kfz-Halter die Hauptuntersuchung ihrer Fahrzeuge auf eigene Kosten durchführen lassen müssen, handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Dabei ist es zwar zulässig, dass ein Dritter zumindest einen Teil der Kosten übernimmt. Das Anbieten eines Gutscheins für die Kfz-Hauptuntersuchung durch einen Dritten (hier: ein Ingenieur- und Sachverständigenbüro), der zugleich mit der Prüfungseinrichtung wirtschaftlich verbunden ist, stellt jedoch einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregel dar, weil der Dritte unabhängig von der Prüfungseinrichtung sein muss.
Streitwert: 15.000,22 €
Oberlandesgericht Bamberg
Urt. v. 01.07.20, 1 HKO 936/19