OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.12.08, I-20 W 96/08 - Streitwertbemessung

eigenesache Ausgangspunkt für die gerichtliche Wertfestsetzung sind die Angaben, die der Kläger bei Einleitung des Verfahrens macht. Das Interesse an der Unterlassung der weiteren Verwendung einer AGB-Klausel kann daher mit 7.500 € angemessen bewertet werden.

Instanzen: I. LG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.08, 37 O 92/07; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.12.08, I-20 W 96/08

 

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Aktenzeichen: I-20 W 96/08
Entscheidung vom 1. Dezember 2008

 

In Sachen

[...]

wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwertes im Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 2008 zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Beklagten hat der Sache nach keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Klageantrag zu 1) zu Recht mit 7.500,00 € bewertet.

Bei der Unterlassungsklage ist das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen maßgebend. Der Umfang des Interesses hängt von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung, d.h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab (Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 12, Rdnr. 5.5). Bei einer Unterlassungsklage des Mitbewerbers (§ 8 III Nr. 1) ist Bewertungsmaßstab allein das Eigeninteresse des Klägers (BGH GRUR 1977, 748, 749 - Kaffee-Verlosung II).

Ausgangspunkt für die gerichtliche Wertfestsetzung sind die Angaben, die der Kläger bei Einleitung des Verfahrens macht. Es ist im Ausgangspunkt anzunehmen, dass der Kläger die wirtschaftlichen Interessen kennt, die er durch das Verfahren geschützt sehen will, und dass er diese auch zu bewerten weiß. Zwar binden selbst übereinstimmende Angaben das Gericht nicht, die Angaben der Parteien sind jedoch aus dem vorgenannten Grund jedenfalls dann von Bedeutung, wenn keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass die Parteien der Angabe etwa einen unzutreffenden Ausgangspunkt oder Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt haben (vgl. Berneke in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5- Aufl., Kap. 40 Rn. 24).

Zwar trifft es zu, dass die Verwendung die Kunden in gesetzwidriger Weise benachteiligender AGB-Klauseln durch die Beklagte wohl eher nicht dazu führen wird, dass sich Kunden statt für das Angebot der Klägerin für dasjenige der Beklagten entscheiden. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin wird jedoch nicht allein durch derartige unmittelbare Einflüsse bestimmt. Vielmehr verschafft eine derartige Klausel der Beklagten die Gelegenheit, sich einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtmäßig handelnden Mitbewerbern dadurch zu verschaffen, dass sie sich bei der Vertragsabwicklung rechtswidrig verhält und so jedenfalls auch auf Kosten der Klägerin einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.

Es liegt darin, dass sich die Beklagte ein Rücktrittsrecht ohne Nachfristsetzung vorbehält, auch eine schwerwiegende Rechtsverletzung. Zu bedenken ist zudem, dass es sich bei der Beklagten unstreitig um einen bedeutenden Anbieter handelt. Die Beklagte selbst gibt an, ihren umfangreichen, dem Senat aus anderen Verfahren der Parteien bekannten, Katalog, der die streitigen AGB enthält, mit einer Auflage von 240.000 Exemplaren jährlich zu vertreiben. Ein Wettbewerbsvorsprung der damit ohnehin bereits gewichtigen Beklagten wiegt daher für die Klägerin nicht vernachlässigbar gering. Auch die Klägerin gehört jedenfalls nicht zu den ganz kleinen Anbietern von Tuning-Produkten; es handelt sich vielmehr auch nach den Angaben der Beklagten um einen mittelständischen Betrieb. Dass es neben den Parteien noch eine Vielzahl kleiner und kleinster Anbieter auf dem Markt gibt, verringert das Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlassung hier deshalb nicht maßgeblich, weil es sich bei der Beklagten um einen besonders gewichtigen Wettbewerber handelt und auch der Marktanteil der Klägerin ihrerseits nicht unbedeutend ist.

Hinzu kommt, dass es sich um die Hauptsacheklage handelt, also nicht lediglich eine vorläufige, sondern eine endgültige Regelung erstrebt wird. Es ist daher auch unerheblich für die Bewertung des Interesses der Klägerin, dass die Beklagte von sich aus die AGB-Klausel nicht mehr verwendet hat, denn die zu beseitigende Wiederholungsgefahr bestand bis zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung weiter.

Hiernach bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr Interesse an der begehrten Unterlassung mit 7.500.00 € unangemessen hoch bewertet hätte.

Eine Kostenentscheidung entfällt gem. § 68 Abs. 3 GKG

Prof. Berneke          Dr. Maifeld            Neugebauer

 

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