Die Jan Kurtz GmbH lässt durch die Kollegen Kieslich und Partner Händler abmahnen, die Gartenliegen verkaufen. Bei diesen Liegen soll die wettbewerbliche Eigenart der von der Jan Kurtz GmbH unter der Bezeichung »Amigo« im Rahmen eines Alleinvertriebsrecht für die italienische Fiam s.r.l. angebotenen Liegen in unlauterer Weise nachgeahmt werden.
Jan Kurtz: Der Hintergrund
Bessere Rechte und Unterlassungsansprüche werden regelmäßig auf eingetragene Schutzrechte wie Marke, Designs oder Patente gestützt. Ein Anbieter kann sich unter Umständen auch aber darauf berufen, seinem Produkt komme eine wettbewerbliche Eigenart zu. Wenn das stimmt, dürfen Mitbewerber den Artikel nicht anbieten, wenn sich dieses Angebot als unlauter darstellt, § 4 Nr. 3 UWG.
Weder die Jan Kurtz GmbH noch die Fiam s.r.l. verfügen über eingetragene Rechte, also etwa eine Marke oder ein Design. Ob und unter welchen Umständen einer Liege wegen der besonderen Ausgestaltung wettbewerbliche Eigenart zukommt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die Jan Kurtz GmbH kann sich aber grundsätzlich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007 berufen. In dieser Entscheidung wurde ausdrücklich bestätigt, dass alle Merkmale der Liege »Amigo« gemeinsam eine wettbewerbliche Eigenart begründen.
Regelmäßig scheint die Jan Kurtz GmbH gerichtliche Hilfe beim Landgericht Hamburg in Anspruch zu nehmen. Bislang erlässt das Gericht auch die einstweiligen Verfügungen, die beantragt werden. Ob sie auf einen gut begründeten Widerspruch aufgehoben werden, bleibt in den noch anhängigen Verfahren abzuwarten.
Jan Kurtz: Der Anspruchsteller
Die Jan Kurtz GmbH wurde eigenen Angaben zufolge Mitte der 90er Jahre gegründet. Seitdem besitzt sie angeblich auch ein Alleinvertriebsrecht der Fiam s.r.l., die die Liege »Amigo« in Italien herstellt. Zumindest mit der Abmahnung wird eine zwischen der Jan Kurtz GmbH und der Fiam s.r.l. angeblich getroffene Exklusivabrede aber auch in geschwärzeter Abschrift nicht vorgelegt.
Jan Kurtz: Die Rechtslage
Ein Unterlassungsanspruch besteht regelmäßig dann, wenn die die wettbewerbliche Eigenart der Liege »Amigo« begründenden Eigenschaften 1:1 nachgeahmt wurden und nicht eindeutig und unverkennbar darauf hingewiesen wird, dass die angebotene Liege nicht von der Fiam s.r.l. hergestellt wurde. In anderen Fällen bedarf es einer sehr sorgfältigen Prüfung, ob alle Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 3 UWG wirklich erfüllt sind.
Jan Kurtz: Die Taktik
Der Bundesgerichtshof hat der von der Jan Kurtz GmbH verkauften Liege »Amigo« zwar zugebilligt, dass sie eine wettbewerbliche Eigenart besitzt. Ausdrücklich hat er aber festgehalten, dass nur das Zusammenspiel verschiedener Komponenten diese Eigenart begründet. Werden nur einzelne Merkmale nachgeahmt, dürfte es an der Eigenart fehlen. Ob die Liege auch noch viele Jahre nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ihre wettbewerbliche Eigenart behalten hat, wird im Streitfall zudem zu prüfen sein.
Eines der von uns vertretenen Unternehmen vertreibt die Liege in Deutschland in sehr ähnlicher Form bereits seit dem Jahr 1994. Insbesondere gilt das für die angeblich charakteristische Form der hinteren Stütze. Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2007 damit nicht befasst, weil dieser Umstand von keiner der Parteien vorgetragen wurde. Wenn also tatsächlich eine wettbewerbliche Eigenart besteht, spricht einiges dafür, dass diese jedenfalls nicht der Jan Kurtz GmbH oder der Fiam s.r. l. zusteht.
Jan Kurtz: Der Stand der Dinge
Unsere Mandanten haben sich mit der Jan Kurtz GmbH geeeinigt. Zuvor hatte das Landgericht Hamburg eine zunächst von einer anderen Kammer erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben, weil es an einer Nachahmung fehle.Das Oberlandesgericht Hamburg hat in der mündlichen Verhandlung über die Berufung der Jan Kurtz GmbH am 5. März 2020 deutlich gemacht, dass es die Berufung voraussichtlich zurückweisen wird.
Wir stehen vielen Fällen in engem Kontakt mit Kollegen, die andere Unternehmen vertreten, die ebenfalls abgemahnt wurden. Deshalb werden wir wechselseitig und regelmäßig auch über Entwicklungen in anderen anhängigen Verfahren informiert, um reagieren zu können. Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Darstellung natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche und auf unserer Erfahrung mit dem Anbieter beruhende erste Einschätzung ist. Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Sie unterstützen sollen.