#NRWIR: Markenrechtswidrige Wahlwerbung?

nrwirDie SPD wirbt zur Landtagswahl 2017 in Nordrhein-Westfalen mit dem Slogan »#NRWIR«. Darf die das überhaupt? Oder schmücken sich die Sozialdemokraten an Rhein und Ruhr mit fremden Federn?  Immerhin ist die Marke »NRWir« seit 2009 für den Landschaftsverband Rheinland geschützt.

  

Marken geben dem Inhaber das ausschließliche Recht, sie im geschäftlichen Verkehr für die Waren und Dienstleistungen zu verwenden, für die sie eingetragen sind. Die Wortmarke »NRWir« ist seit Jahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Landschaftsverband Rheinland eingetragen. Trotzdem tritt die SPD Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer Wahlwerbung blickfangmäßig mit einem gleichlautenden Slogan auf. Das darf sie auch.

Eingetragen ist die Marke 302009072588 nämlich nur für Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen und den Entwurf und die Entwicklung von Computerhardware und -software. Also nicht für Werbung, Marketing, Baggerfahrten durch die Eifel oder für die sonstige Bespaßung von Wählern mit anderen Mitteln. Es fehlt deshalb an der für eine Verletzungshandlung erforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen den geschützen und den gekennzeichneten Leistungen.

Davon unabhängig ist auch fraglich, ob das Zeichen »NRWIR« von der SPD bei einer Wahlwerbung überhaupt im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Auch wenn wir uns als Markenrechtler bei der Beantwortung dieser Frage durchaus schwer täten. Die BILD berichtete in dem Zusammenhang, eine »rennomierte Anwaltskanzlei in Bonn« habe daran erinnert, dass der DVU vor Jahren vom Hanseatischen Oberlandesgericht aus diesem Grund die Verwendung des ESSO-Slogans »Pack den Tiger in den Tank« für ihre Wahlwerbung nicht untersagt wurde. Das ist so nicht ganz richtig. Tatsächlich wurde die Werbung (für den Slogan »Pack den Tiger in die Bürgerschaft«) in der Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 12.09.97, 3 U 202/97) nämlich verboten. Wenn auch letzlich nicht aus markenrechtlichen Gründen.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de