Werberecht für Markenartikel

Tobias H. Strömer / September 2001

marke01Immer wieder fragen in der anwaltlichen Praxis Markeninhaber an, ob sie anderen verbieten können, marken- und/oder urheberrechtlich geschützte Waren im Internet zum Verkauf anzubieten. Umgekehrt kämpfen Wiederverkäufer mit Abmahnungen, in denen ihnen untersagt werden soll, die auf der Website feilgebotenen Artikel mit einer Marke zu bezeichnen oder abzubilden. Wer eine Ware erwirbt, darf sie grundsätzlich auch weiterverkaufen. Verstößt er aber gegen Markenrechte, wenn er Dior-Parfum auch als solches verkauft oder urheberrechtlich geschützte Flakons einfach abbildet und damit vervielfältigt?

Grundsätzlich stellt die Wiedergabe einer fremden Marke nach dem Markengesetz tatsächlich eine Markenverletzung dar. Eine Marke darf - von Ausnahmen abgesehen - nur der Markeninhaber verwenden. Allein der Markeninhaber entscheidet auch, wem er Lizenzen zur Nutzung der Marke erteilen will. Ähnlich verhält es sich im Urheberrecht. Es ist nämlich völlig gleich, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk abgemalt, abfotografiert oder figürlich nachgebildet wird. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz stellt allerdings der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz dar.
Erschöpfung im Urheberrecht

Im Urheberrecht bestimmt § 17 Abs. 2 UrhG, dass ein Werk, das mit Zustimmung des Urhebers oder sonstigen Berechtigten, also etwa eines Lizenznehmers, in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht wurde, frei weiterverkauft werden darf. Der Rechtsinhaber hat mit dem ersten Verkauf das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht verbraucht, sodass bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht umfasst werden. DVDs, die in den USA erworben wurden, dürfen dagegen nicht ohne Weiteres in Deutschland weiterverkauft werden, da sie eben nicht in der EU oder im EWR in Verkehr gebracht wurden.

Seinem Wortlaut nach regelt § 17 Abs. 2 UrhG nur das Verbreitungsrecht, also das Recht, die Ware körperlich an einen anderen weiterzugeben. Wer eine Office-Produkt im Laden erworben hat, darf es daher weiterverkaufen, wenn er eines Tages auf eine andere Software umsteigen möchte. Probleme mit Microsoft muss er nicht befürchten. Wohlgemerkt: Gemeint ist die Weitergabe des Originals, nicht das Fertigen und Veräußern einer Raubkopie.

Die Rechtsprechung hat den Grundsatz weiterentwickelt. Wenn schon die Weitergabe des Werks erlaubt sein soll, dann müsse das erst recht für die Vervielfältigung zum Zwecke der Weiterveräußerung, also die Abbildung im Katalog oder auf der Website gelten. In § 17 Abs. 2 UrhG komme ein allgemeiner Grundsatz zum Ausdruck, nach dem das Urheberrecht gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit einer mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Ware zurücktreten müsse. Andere leiten die Befugnis daraus her, dass es jedenfalls rechtsmissbräuchlich sei, das Abbilden zu Verkaufszwecken untersagen zu wollen. Wer Parfumflakons weiterverkaufen darf, darf sie daher auf seiner Website abbilden - wenn er sie denn selbst fotografiert. Fremde Fotos darf er dazu ohne Genehmigung natürlich nicht verwenden, auch wenn das in der Praxis immer wieder vorkommt.
Erschöpfung im Markenrecht

Im Markenrecht stellt sich die Frage ähnlich. Darf die fremde Marke auf der Website, im Titel der Seite, im Metatag „keywords" oder in einer Unteradresse (etwa „http://www.discount.de/uhren/rolex/index.html") verwendet werden? Auch hier schützt der Gesetzgeber den Weiterverkäufer. Der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz ist in § 24 Abs. 1 MarkenG geregelt. Hiernach kann der Zeicheninhaber einem Dritten nicht untersagen, die Marke für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die von ihm oder anderen Nutzungsberechtigten innerhalb der EU oder im EWR in den Verkehr gebracht wurden. Wer Rolex-Uhren verkauft, darf sie daher auch als „Rolex-Uhren" bezeichnen. Versteht sich eigentlich von selbst. Trotzdem musste der Europäische Gerichtshof in einem Streit um die Verwendung der Marke „Christian Dior" das noch einmal ausdrücklich feststellen.

Allerdings hat der Markeninhaber ein schützenswertes Interesse daran, dass der Wiederverkäufer die Marke zu Werbezwecken nicht in einer Weise benutzt, die den Ruf der Marke schädigen könnte. Er kann deshalb nach § 24 Abs. 2 MarkenG eine Verwendung untersagen, wenn sein Luxus-Parfum neben Discount-Produkten angeboten und gezeigt wird. Hierdurch kann nämlich der Luxus- und Prestigecharakter der Ware und die von ihr ausgehende luxuriöse Ausstrahlung vermindert werden.

Die Marke verwenden darf natürlich nur der, der eine entsprechende Ware auch tatsächlich verkauft. Wer lediglich Besucher anlocken möchte, darf die fremde Marke nicht verwenden, weder offen noch versteckt.

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