Beleidigung und Abwehransprüche des Betroffenen

Johannes Behrends / August 2008

beleidigungOb im Internet, in der Presse, im Rundfunk oder einfach im persönlichen Umfeld. Schnell vergreift man sich im Ton und bringt, wie auch immer, seine Missachtung gegenüber einer anderen Person zum Ausdruck. Dabei sollte man sich immer bewusst sein, dass diese Äußerung der Missachtung eine Beleidigung darstellt, gegen die sich der Betroffene wehren kann.

Eine Beleidigung kann nicht nur strafrechtlich verfolgt werden. Darüber hinaus stehen dem Betroffenen unter Umständen auch zivilrechtliche Ansprüche zu, die ihn vor weiteren Attacken schützen sollen.

1. Strafrechtliche Konsequenzen

Die Beleidigung stellt einen Straftatbestand gemäß § 185 StGB dar. Der Beleidigte kann die Tat somit zur Anzeige bringen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Beleidigung um ein Antragsdelikt handelt. Nur der Verletzte kann gemäß § 77 StGB den Antrag stellen, dass die Tat verfolgt werden soll. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden.

Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Praxis wird eine solch hohe Strafe allerdings nur selten verhängt. Meistens werden die Verfahren ohnehin mangels öffentlichen Interesses von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Dem Beleidigten bleibt in diesen Fällen nur der Weg über die Privatklage, die jedoch in vielen Fällen das gleiche Schicksal wie das vorherige Strafverfahren teilt und vom Richter eingestellt wird.

2. Zivilrechtliche Ansprüche

Niemand muss sich die Verletzung seines im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrechts gefallen lassen. Je nachdem in welcher Form die Beleidigung erfolgte, stehen dem Verletzten daher gewisse Ansprüche gegen den Beleidiger zu.

a) Oftmals würde eine einfache Entschuldigung ausreichen, um den Beleidigten zu besänftigen und den Streit beizulegen. Einen Anspruch auf eine Entschuldigung hat der Betroffene allerdings nicht. Das erscheint auch einleuchtend, wenn man sich klar macht, was eine Entschuldigung eigentlich ist. Bei einer Entschuldigung teilt der Beleidigende dem Beleidigten mit, dass ihm seine Äußerung Leid tue und er sie zurücknimmt. Steht hinter einer Entschuldigung allerdings staatlicher Zwang, so muss man natürlich an der Ernsthaftigkeit der Entschuldigung zweifeln. Sie kann bei dem Betroffenen also nie das Gefühl der Missachtung ausräumen.

b) Dem Beleidigten stehen aber unter Umständen Unterlassungsansprüche zu. Dem Beleidigenden wird es untersagt, seine Kundgabe der Missachtung zu wiederholen. Für einen Unterlassungsanspruch ist demzufolge aber erforderlich, dass überhaupt die Gefahr einer Wiederholung besteht. Geschieht die Beleidigung beispielsweise im Urlaub und ist anzunehmen, dass sich der Beleidigende und der Betroffene in ihrem Leben nie wieder sehen, dann wird eine Wiederholungsgefahr sehr wahrscheinlich ausscheiden. In der Regel begründet ein bereits stattgefundener Eingriff in die Rechte des Betroffenen zwar eine widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr, ob dieser Grundsatz allerdings auch uneingeschränkt für das Persönlichkeitsrecht gilt, ist umstritten. Manche Gerichte tendieren dazu, eine Wiederholungsgefahr nicht ohne weiteres anzunehmen. Anders würde es indes aussehen, wenn die Beleidigung in Presse, Film oder Funk erfolgte. Hier dürfte eine Wiederholungsgefahr ohne weiteres anzunehmen sein, zumal Artikel und Beiträge üblicherweise mehr als einmal verwertet werden.

Schmerzensgeldansprüche stehen dem Betroffenen nur bei erheblichen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts zu. Ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, muss immer anhand des Einzelfalls geprüft werden. Sicherlich ist eine Beleidigung während einer Fernsehsendung mit einer Millioneneinschaltquote einschneidender zu bewerten als das bloße »Vogelzeigen« im Straßenverkehr. Die Höhe des Schmerzensgeldes kann dabei zwischen einigen hundert und im Ausnahmefall mehreren tausend Euro variieren.

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