Gefährliche Restaurant-Kritik

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Tobias H. Strömer / September 2011

Im Internet findet sich eine Vielzahl von Bewertungsportalen. Kunden von Handwerkern, Anwälten, Ärzten oder Restaurant-Betreibern werden dort aufgefordert, ihre subjektive Bewertung zu den Leistungen des Vertragspartners abzugeben. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen macht der eine oder andere enttäuschte Kunde dabei aus seinem Herzen dabei keine Mördergrube und übt harsche Kritik. Damit könnte es jetzt möglicherweise vorbei sein, nachdem das OLG Köln im Mai 2011 die Veröffentlichung solcher Kritiken stark eingeschränkt hat.

In einem Restaurantführer wurde eine Kritik veröffentlicht, in der sich die »Testesserin« negativ über die angebotenen Speisen und das Personal geäußert hatte. Dem Betreiber des Nobelrestaurants gefiel das gar nicht. Er nahm den Herausgeber des Restaurantführers daher auf Unterlassung in Anspruch. Im Ergebnis mit Erfolg.

Das OLG Köln hält in seiner Entscheidung zwar daran fest, dass sich ein Gewerbetreibender der Kritik seiner Kunden stellen muss. Er müsse es deshalb grundsätzlich auch hinnehmen, wenn er im Rahmen von Werturteilen harsch kritisiert wird. Dass sei Ausschluss der grundgesetzlich garantierten Presse-, Informations- und Meinungsfreiheit.

Umgekehrt stelle eine solche Kritik aber natürlich immer auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Wer eine solche Restaurant-Kritik veröffentlicht, müsse deshalb besondere Sorgfalt walten lassen und streng darauf achten, dass die Bewertung neutral, objektiv und fachkundig erfolgt. Das ist nach Ansicht des OLG Köln nicht gewährleistet, wenn die Bewertung eines Restaurants alleine auf die Aussage einer einzigen Person gestützt wird, die zudem auch nur ein einziges Mal in dem Restaurant gegessen hat.

Auf den ersten Blick spricht vieles dafür, dass die Entscheidung auch auf Bewertungsportale im Internet übertragbar ist. Häufig beschränkt sich die Kritik an einem Anbieter dort auf eine einzige negative Bewertung, schon deshalb, weil zufriedene Kunden erfahrungsgemäß nur selten Bewertungen abgeben. In aller Regel werden solche Bewertungen dann auch nicht in sprachlich geschliffener Form, sondern aus dem Ärger über das gerade Erlebte heraus abgegeben, also gerade nicht objektiv, neutral und sachkundig. Die Auswirkung auf den bewerteten Anbieter ist mindestens ebenso stark wie bei einem in einem Restaurantführer veröffentlichten Beitrag.

Dennoch wird die Entscheidung des OLG Köln nicht ohne weiteres auf Bewertungsportale im Internet übertragbar sein. Der wesentliche Unterschied dürfte nämlich darin bestehen, dass der Leser eines in gedruckter Form erscheinenden und entgeltlich erworbenen Restaurantführers ein höheres Vertrauen an die Objektivität der darin enthaltenen Bewertungen setzt als in einen anonymen Beitrag im Internet. Bisher haben die Gerichte deshalb Unterlassungsansprüche zurückgewiesen, die sich gegen negative Bewertungen richteten, solange darin keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder Schmähkritik geübt wurde. Nach Ansicht des Landgerichts Köln sei in solchen Fällen nämlich zu berücksichtigen, dass angesichts der heutigen Reizüberflutung auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden dürfen, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden. Ob andere die Kritik für falsch oder ungerecht halten, sei bedeutungslos. Trotzdem sollten die Betreiber von Bewertungsportalen die weitere Entwicklung aufmerksam mit Auge behalten. Angesichts der erheblichen Schäden, die durch unsachliche Werturteile im geschäftlichen Bereich angerichtet werden können, ist nicht auszuschließen, dass das Urteil des OLG Köln Schule macht. Besondere Vorsicht ist natürlich dann geboten, wenn der Betreiber die veröffentlichten Bewertungen selbst redigiert oder in den Bedingungen darauf hinweist, dass jede Bewertung vor der Veröffentlichung geprüft wird. Beherzigt er diese Vorgaben, kann er sich wenigstens darauf berufen, dass das Kammergericht Berlin gerade eben entschieden hat, dass Bewertungsportale keine Vorabprüfungen durchführen müssen und deshalb erst dann für unzulässige Beiträge haften, wenn sie diese nach Information nicht unverzüglich löschen.

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