Mogelpackung Internet-Rechtsschutz

Tobias H. Strömer / Dezember 2004

baustelleWer im Internet von sich reden macht, läuft immer Gefahr, bei seinem Auftritt gegen geltendes Recht zu verstoßen. Das ist zwar außerhalb des weltweiten Netzes nicht anders. Nur merkt es da vielleicht niemand. Im Netz werden Verstöße zwangsläufig früher oder später aufgedeckt. Und manchmal holt den einen oder anderen sogar die Vergangenheit ein, weil es zahllose Archive gibt, die jeden Beitrag in einer Newsgroup oder einem Gästebuch protokollieren und der Nachwelt verfügbar machen.

Die Folge: Es hagelt Abmahnungen wegen angeblich begangener Marken- Urheber und Wettbewerbsverstöße. Spätestens dann, wenn die Verletzten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, kann es für beide Seiten teuer werden. Und wer will schon ohne Anwalt halbwegs zuverlässig beurteilen, ob eine Aussage wettbewerbswidrig, ein Text urheberrechtlich geschützt oder eine Domain kennzeichenrechtlich unbedenklich ist. Die Gegenstandswerte, die die Gerichte der Entscheidung über solche Rechtsverletzung zu Grunde legen, sind hoch. Streitwerte von 50.000 € etwa sind bei Markenrechtsverletzungen durch eine Domainnutzung die Regel. Eine gerichtliche Auseinandersetzung verschlingt dann schon in erster Instanz ohne weiteres 8.000 € netto an Anwalts- und Prozesskosten. Aufwendungen, die letztendlich von der unterlegenen Partei zu tragen sind. Wenn die denn am Ende eines langen Prozesses noch zahlungsfähig ist.

Manch einer hofft in solchen Fällen deshalb auf eine Rechtsschutzversicherung, die ihm das Prozesskostenrisiko abnimmt. In aller Regel wird er dabei aber enttäuscht werden, weil die Versicherer wegen der mit solchen Auseinandersetzungen verbundenen Risiken dankend ablehnen. Der Grund: Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB), die Versicherer ihren Verträgen zu Grunde legen, decken nur bestimmte Risiken ab und sehen weitgehende Haftungsausschlüsse vor, die gerade bei Internet-Sachverhalten zum Tragen kommen. Zwar könne die Versicherer in normierten Zusatzklauseln oder in individueller Absprache mit dem Kunden auch weitere Gefahren absichern. Die wenigsten Anbieter gehen aber die damit einhergehenden Risiken ein oder bieten Deckungsschutz nur zu prohibitiv hohen Prämien an.

Der Schadensersatzrechtsschutz nach § 2a ARB hilft bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Internet, soweit diese nicht auf einer Verletzung von Verträgen beruhen.

Im Rahmen des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2d ARB sind (selbstverständlich) auch Streitigkeiten abgedeckt, die sich aus online abgeschlossenen Verträgen, also insbesondere aus so genannten Fernabsatzgeschäften, ergeben. Grundsätzlich ist aber nur der private Bereich abgedeckt, ausnahmsweise können auch so genannte Hilfsgeschäfte aus einer selbständigen Tätigkeit versichert werden, also etwa der Ärger beim Kauf von Büromaterial. Die von manchen Versicherern zusätzlich angebotene „Internet-Rechtsschutzversicherung“ geht lediglich insoweit über den Leistungsumfang hinaus, als innerhalb bestimmter Grenzen auch die Honorare ausländischer Anwälte übernommen werden.

Strafrechtsschutz nach § 2i ARB bedeutet die Deckung der im Rahmen eines gegen den Versicherungsnehmer eingeleiteten Strafverfahrens entstehenden Kosten. Der Versicherer zahlt allerdings nur dann, wenn das Delikt, dass dem Versicherungsnehmer zur Last gelegt wird, auch fahrlässig begangen werden kann (Beleidigung und Betrug etwa können nur vorsätzlich begangen werden). Insbesondere Adult-Webmaster und Glücksspielanbieter sollten deshalb über einen Strafrechtsschutz ernsthaft nachdenken. Das gilt auch für die Versicherung im Rahmen des Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes nach § 2k ARB. Wer halbwegs sicher gehen möchte, im Falle eines Falles auch einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, sollte eine Spezial-Straf-Rechtsschutz-Versicherung abschließen. Nur dann werden von der Rechtsschutzversicherung nämlich die gerade in Strafverfahren üblichen Zeithonorare innerhalb vertretbarer Grenzen gezahlt.

Eine Daten-Rechtsschutzversicherung hilft bei der gerichtlichen Abwehr der Ansprüche Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten.

Die Abwehr von Schadensersatzansprüchen ist – außer bei Vertragsverletzungen – nach § 3 Abs. 2 ARB ebenso ausgeschlossen wie die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen

»in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum ... und bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen aus dem Bereich des sonstigen Wettbewerbsrechts«.

Wer glaubt, dass die Rechtsschutzversicherung die Anwalts- und Gerichtskosten bei einer Markenrechtsverletzung durch die Registrierung einer Domain, bei der Verfolgung eines virtuellen Bilderdiebstahls oder im Zusammenhang mit einer wettbewerbswidrigen Werbeaussage auf der Website übernimmt, sieht sich daher getäuscht. Eine wichtige Ausnahme gibt es allerdings auch: Werden kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche ausschließlich auf die Verletzung von Namensrechten nach § 12 BGB gestützt, muss die Versicherung zahlen.

Damit stellt sich die Frage, in welchen Fällen eine Rechtsschutzversicherung bei Internetsachverhalten überhaupt zahlt:

bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen, die nicht auf Marken-, Wettbewerbs- oder Urheberrecht beruhen.

Beispiel: Wegen eines Boykottaufrufs in einem Internet-Forum oder weil er in einem Internet-Pranger gelistet ist, erleidet ein Geschäftsinhaber empfindliche Verluste.

bei der Verfolgung privater vertragsrechtlicher Ansprüche

Beispiele: Ein eBay-Käufer zahlt und wartet dann vergeblich auf die gekaufte Ware. Das online gebuchte Feriendomizil entspricht nicht den Erwartungen. Der Käufer einer Domain will den vereinbarten Kaufpreis nicht bezahlen.

bei der Geltendmachung namensrechtlicher Ansprüche.

Beispiel: Ein Namensinhaber stellt fest, dass eine Domain, die seinen Familiennamen oder das von ihm ständig verwendete Pseudonym enthält, auf einen anderen registriert ist oder dass sein Name durch die Verwendung im Metagtag keywords einer pornographischen Internetseite verwendet wird, um Besucher anzulocken.

bei der Verteidigung gegen ein Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung von Pornographie

Beispiel: Ein Adult Webmaster wird strafrechtlich verfolgt, weil er pornographische Inhalte anbietet ohne zu merken, dass das von ihm eingesetzte Adult Verification System (AVS) ein Schlupfloch bietet.

bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen, die auf einer Vertragsverletzung beruhen.

Beispiel: Ein Provider wird von einem Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er versehentlich eine Domain freigegeben hat oder die Internet-Präsenz des Kunden tagelang nicht erreichbar war.

Wichtig ist natürlich im Ernstfall, dass der Versicherungsnehmer auch das richtige Versicherungspaket geschnürt hat. Wer sich entschlossen hat, auf den Vertragsrechtsschutz zu verzichten oder gar nur Verkehrrechtsschutz gebucht hat, darf sich nicht wundern, wenn ihn der Rechtsschutzversicherer bei seiner Auseinandersetzung mit dem eigenen Provider im Regen stehen lässt. Der Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und Freiberufler nach § 24 ARB umfasst zum Beispiel keinen Vertragsrechtsschutz. Wer beruflich regelmäßig mit typischen Internet-Risiken zu tun hat, sollte außerdem Ausschau nach spezialisierten Versicherern halten. Die bieten unter Umständen im Rahmen eines Vorsorgepakets für Internet-Dienstleister auch Rechtsschutzleistungen mit an. Eine gute Übersicht über innovative Anbieter findet sich unter http://www.first-class-versicherung.de.

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