Tobias H. Strömer / Oktober 2002
Wer geschäftsmäßig Teledienste anbietet, muss seine Website nach §§ 6 TDG, 10 MDStV mit einer Anbieterkennzeichnung versehen. Darüber, wie eine ordnungsgemäße solche Anbieterkennzeichnung aussehen, herrscht bei vielen Anbietern große Unsicherheit. Die Folge: Es hagelt Abmahnungen wegen fehlender oder falscher Kennzeichnungen.
Die Verpflichtung, auf der eigenen Website Ross und Reiter zu nennen, ist nicht neu. Sie ist im Teledienstegesetz (TDG) und im Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) seit 1997 verankert. Beide Gesetze wurden aber im Jahr 2002 novelliert. Die Neufassung der Gesetzestexte und die Presseberichterstattung hat leider nicht nur dazu geführt, dass Anbieter sich jetzt verstärkt mit ihren Pflichten auseinandersetzen, sondern hat auch eine Vielzahl von Serienabmahnern auf den Plan gerufen. Grund genug, sich mit den gesetzlichen Vorschriften und den daraus erwachsenden Pflichten zu befassen.
Die Anbieterkennzeichnung soll dabei helfen, den Anbieter einer Website zuverlässig und schnell identifizieren und erreichen zu können. Zumindest in Deutschland soll niemand sich mit seinem Angebot verstecken dürfen. Wer im Internet mit eigenen Seiten auftritt, soll dazu auch stehen müssen.
Wer muss eine Anbieterkennzeichnung bereithalten?
Eine Anbieterkennzeichnung muss jeder Websitebetreiber zum Abruf bereithalten, der "geschäftsmäßig" Tele- oder Mediendienste anbietet. Zum Kreis der Verpflichteten gehört damit praktisch jeder Anbieter einer Website. Das Merkmal "geschäftsmäßig" darf nämlich nicht mit "geschäftlich" oder gar "gewerblich" verwechselt werden. Geschäftsmäßig handelt schon derjenige, der ein Angebot nachhaltig, also auf Dauer angelegt, unterhält. Das gilt völlig unabhängig davon, ob er Gewinne erzielen will oder sogar tatsächlich mit seiner Website Geld verdient. Auch rein privat betriebene Website müssen deshalb gekennzeichnet werden. Nur wer sich lediglich an Diskussionen in Foren oder Newsgroups beteiligt oder dort Gegenstände zum Verkauf anbiete, muss seine Identität nicht offenbaren (Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, Mediengesetze, § 6 Rdnr. 3).
Wie muss die Anbieterkennzeichnung gestaltet sein?
Die Anbieterkennzeichnung muss "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" gehalten werden. Wie genau der Betreiber seine Website gestalten muss, damit Nutzer die Anbieterkennzeichnung zuverlässig finden, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Auch die Gerichte haben sich - soweit ersichtlich - zu der Frage bislang kaum geäußert.
Aufschluss über die gesetzlichen Anforderungen gibt aber eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.03.02, 6 U 200/01, NJW 2002, 682 - Informationspflichten), die im Zusammenhang mit der ähnlich gelagerten Problematik bei der Gestaltung von Informationspflichten hinsichtlich des Anbieters bei Fernabsatzgeschäften erging. Nach § 312c BGB und der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) muss der Unternehmen bei Fernabsatzgeschäften - also auch beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen über eine Website - "in einer dem Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich" unter anderem über seine Identität und seine Anschrift informieren. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte der Betreiber die Angaben unter der Überschrift "Impressum" auf einer über den Link "Kontakt" im Kopf und der Fußzeile seiner Eingangsseite zu erreichenden besonderen Seite angeboten. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein solcher Hinweis nicht ausreicht. Unter "Kontakt" erwarte der Internetnutzer lediglich eine E-Mail-Adresse, "Impressum" bezeichne üblicherweise Veröffentlichungen nach dem Presserecht.
Legt man diese Ansicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung zu Grunde, sollten Website-Betreiber auf der Eingangsseite ihrer Website einen nicht zu übersehenden Link oder Button mit der Bezeichnung "Anbieter" oder "Anbieterkennzeichnung" anbringen, der auf eine gesonderte Seite verweist, auf der die erforderlichen Angaben enthalten sind. Es kann außerdem nicht schaden, den Hinweis auf diese Seite auch auf den Unterseiten der Internet-Präsenz anzubringen, etwa in der Fußzeile jeder Seite.
Welchen Inhalt muss die Anbieterkennzeichnung haben?
Hinweise zum Inhalt der Anbieterkennzeichnung finden sich im Gesetzestext. Nach §§ 6 TDG, 10 MDStV muss die Kennzeichnung zunächst den Namen und die Anschrift des Anbieters wiedergeben. Sinnvollerweise sollte das bei natürlichen Personen der volle Vor- und Nachname sein. Es sind Fälle bekannt, bei denen eine Abmahnung allein darauf gestützt wurde, dass der Vorname in der Anbieterkennzeichnung abgekürzt war. Auch wer als Einzelperson üblicherweise unter einer besonderen Geschäftsbezeichnung wie "InternetService Lustig" auftritt, muss seinen Vor- und Nachnamen hinzufügen. Bei juristischen Personen, also insbesondere bei GmbH und AG, muss zusätzlich angegeben werden, wer die Gesellschaft im Rechtsverkehr vertritt. Die Adressangaben müssen hinsichtlich Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort vollständig sein. Die Angabe nur eines Postfachs reicht nicht aus.
Das Gesetz verlangt weiter Angaben, die eine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" mit dem Anbieter ermöglichen, "einschließlich der Adresse der elektronischen Post". Vom Wortlaut her ist danach zunächst die Angabe der E-Mail-Anschrift Pflicht. Da der Gesetzgeber eine solche Anschrift aber nur in andere Angaben "eingeschlossen" sehen will, sollte zusätzlich entweder eine Telefax- oder eine Telefonnummer angegeben werden, beides zusammen ist nicht zwingend erforderlich. Wer verhindern will, dass er telefonisch belästigt wird, sollte deshalb entweder eine Telefaxnummer bereithalten oder aber Telefonanrufe durch die Wahl von 0190er-Rufnummern teuer gestalten.
Manchmal bedarf das Angebot eines bestimmten Teledienstes einer behördlichen Zulassung bedarf. Das gilt etwa dann, wenn Reparaturleistungen (Gewerbeordnung!) oder individuelle Rechtsberatung angeboten werden soll. In solchen Fällen muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden.
Ist der Anbieter im Handelsregister oder in einem anderen Register eingetragen, also etwa als eingetragener Verein, als Einzelkaufmann oder als GmbH organisiert, sind Register und Registernummer anzugeben.
Angebote schließlich, die nur von Akademikern erbracht werden dürfen und deren Angebot ein mindestens dreijähriges Studium voraussetzt, müssen weitere Angaben machen. Wer einer berufsständischen Kammer angehört, also etwa Ärzte, Anwälte oder Architekten, muss das in der Anbieterkennzeichnung mitteilen.
Alle Unternehmer, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG zugeteilt wurde, müssen auch diese Nummer angeben. Wer eine solche Nummer nicht besitzt, muss natürlich auch keine Angaben dazu machen.
In §§ 6 TDG, 10 MDStV erinnert der Gesetzgeber im übrigen daran, dass unter Umständen auch Informationspflichten bestehen, die über die Anbieterkennzeichnung hinausgehen. Wer nicht nur über sein Angebot informiert, sondern seine Leistungen auch online anbietet, seinen Kunden also die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Website Waren oder Dienstleistungen zu erwerben, schließt Fernabsatzgeschäfte. Er muss daher zum Beispiel über Widerrufsrechte informieren. Hinweise dazu, wie solche Informationen gestaltet werden müssen, finden sich nebst Mustertexten in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV).
Wer mit seinem Angebot nicht nur über seine Person oder über sein Angebot informieren, sondern auch zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen will, bietet nicht nur einen Tele-, sondern auch einen Mediendienst an. Die Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten ist schwierig und wird auch von der Rechtsprechung nur sehr ungenau vorgenommen. Ganz sicher sind die Online-Ausgaben von Printmagazinen Mediendienste. Unter Umständen macht aber auch ein einziger kurzer Kommentar zu einem tagespolitischen Thema eine Unternehmensdarstellung zu einem Mediendienst. Wichtig ist das deshalb, weil für Mediendienste strengere Vorschriften gelten. Für den Nutzer soll klar erkennbar sein, was Kommentar und was Kommerz ist. Wer redaktionell-journalistisch Beiträge veröffentlicht, müssen mindestens einen verantwortlichen Redakteur benennen. Einzelheiten dazu finden sich etwa in § 10 Abs. 3 und 4 MDStV.
Die di digitale informationssystem gmbh bietet auf ihrer Website einen "Webimpressum-Assistenten" an, der bei der inhaltlichen Gestaltung einer korrekten Anbieterkennzeichnung wertvolle Hilfe leistet.
Welche Folgen hat es, wenn keine Anbieterkennzeichnung vorhanden ist?
Wer sich, aus welchem Grund auch immer, die Mühe spart, eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung bereitzuhalten, handelt zunächst ordnungswidrig und riskiert nach §§ 24 MDStV Geldbußen bis zu 250.000 €. Bislang werden Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Anbieterkennzeichnungen von den Behörden allerdings nicht oder kaum verfolgt.
Viel unangenehmer sind Abmahnungen durch Verbraucherschutzvereine und Wettbewerbszentralen und vor allem durch Konkurrenten. Einerseits fallen durch solche Abmahnungen Anwaltshonorare an, die nach ständiger Rechtsprechung vom Abgemahnten zu erstatten sind, wenn die Abmahnung berechtigt war. Die Honorare bewegen sich in der Praxis in Größenordnungen zwischen 350 und 1.000 €. Andererseits muss der Abgemahnte bei Meidung einer sonst fälligen Vertragsstrafe von häufig 6.000 € in Zukunft sein Leben lang darauf achten, dass er keine Fehler mehr bei Anbieterkennzeichnungen mehr macht.
Nicht jede Abmahnung wegen einer mangelhaften Anbieterkennzeichnung ist allerdings berechtigt. Manche Gerichte halten §§ 6 TDG, 10 MDStV für wettbewerbsneutrale Ordnungsvorschriften, die zwar zu beachten sind, aber keinen Wettbewerbsverstoß begründen. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Beitrag "Selbsternannte Abmahnvereine".
Hinweise zur Vertiefung:
Bizer, Johann/Trosch, Daniel, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, DuD 11/1999, 621.