Die Wurzel allen Übels

Tobias H. Strömer / Februar 2009

abmahnungWer im Internet mit eigenen Seiten auftritt, verstößt nahezu zwangsläufig irgendwann gegen geltendes Recht. Das liegt nicht nur an der Regelungswut des deutschen Gesetzgebers, sondern vor allem auch an der Unbedarftheit vieler Anbieter, die zwar Geld verdienen möchten, die dabei zu beachtenden Spielregeln aber nicht kennen oder einhalten wollen.

Abmahnungen im Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrecht als solche sind kein Teufelszeug. Sie haben einen guten Sinn, weil der Verletzte durch eine Abmahnung auf einen Fehler hingewiesen wird und - wenn er mag - die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch ohne gerichtlichen Titel ausräumen kann.

Ob der Inhalt einer Website fremde Rechte verletzt, ist ohne anwaltliche Hilfe kaum zu entscheiden. Und selbst wenn der Verstoß offensichtlich ist: Wer weiß schon, wie die Wiederholungsgefahr zuverlässig ausgeräumt werden kann? Wird aber ein Rechtsanwalt um Rat gefragt oder dann gar mit der Aufgabe betraut, einen Verletzer abzumahnen, löst das Honorare aus. Die hat selbstverständlich erst einmal der Verletzte zu zahlen. Denn der hat die Musik ja schließlich bestellt. Und mit viel Glück kann der Anwalt für seinen Auftraggeber dann neben Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen im Rahmen des Schadens- oder Aufwendungsersatzes nach auftragsloser Geschäftsführung auch die verauslagten Gebühren beim Abmahnungsempfänger realisieren.

Nur wer Anwaltsgebühren aufwenden musste, um seine berechtigten Unterlassungsansprüche durchzusetzen, hat Anspruch auf Erstattung der angemessenen und hierbei tatsächlich verauslagten Kosten. Darum spricht man ja auch von einem Erstattungsanspruch. Leider scheinen nicht nur viele Rechteinhaber, sondern zunehmend auch viele Kollegen diese doch recht einprägsame Formel nicht zu kennen. Nur so ist es zu erklären, dass der Abmahnung häufig eine Honorarnote beigefügt wird, die auf den Abgemahnten ausgestellt ist. Das legt die Vermutung nahe, dass dem eigenen Mandanten die Gebühren gar nicht in Rechnung gestellt wurden. Damit einher geht die Beobachtung, dass viele Mandanten offenbar von Kollegen darauf eingestellt wurden, dass Honorare für die Abmahntätigkeit nicht zu zahlen seien, weil die ja schließlich beim Abgemahnten beigetrieben werden.

Und wenn der dann nicht zahlt, vergisst der Anwalt eben, seinem Auftraggeber gegenüber abzurechnen. Oder er rechnet nur den vereinbarten niedrigeren Tarif nach einer gesondert getroffenen Vergütungsvereinbarung ab.

Wer einen Abmahnungsgegner auffordert, die dem eigenen Mandanten tatsächlich gar nicht entstandenen Gebühren zu »ersetzen«, handelt allerdings nicht nur standeswidrig. Er macht sich zudem - ganz nebenbei - als Mittäter eines versuchten Betrugs strafbar. Noch haariger wird es natürlich, wenn der Kollege dann die vom Abmahnungsempfänger in seiner Not gezahlten Gebühren auch noch mit dem Mandanten teilt.

Es liegt auf der Hand, dass kein Mandant bereit sein wird, mit den Gebühren für Dutzende gleich gelagerter Abmahnungen in Vorlage zu treten. Ein Mandant, der seinen Anwalt bezahlt und dann nur hoffen kann, sein Geld irgendwann einmal wieder zu sehen, wird sich sehr genau überlegen, ob er anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Tut er es, dann steht ihm auch ein Erstattungsanspruch zu. Die Wurzel allen Übels sind daher nicht Anwälte und Abmahnungen, sondern der leichtfertige gesetzeswidrige und strafwürdige Umgang mit gar nicht begründeten Erstattungsansprüchen.

Nicht minder schlimm ist die Beobachtung, dass auch Gerichte, die über Erstattungsansprüche zu befinden haben, den Zusammenhang manchmal verkennen. Selbstverständlich muss der Kläger dartun und gegebenenfalls beweisen, dass und in welcher Höhe ihm durch die Zahlung von Honoraren ein Schaden entstanden ist. Es ist völlig unglaubwürdig, dass Großkonzerne die außergerichtliche Abmahntätigkeit ihrer Hausanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz honorieren. Richter verstehen oft nicht einmal den Einwand, der Kläger möge für die Schlüssigkeit der Klage entsprechend vortragen. Denn schließlich sei »das mit den Gebühren« doch gesetzlich geregelt. Die Frage wird deshalb so gut wie nie gestellt, geschweige denn beantwortet.

Tatsächlich ist es natürlich häufig schwierig, dem Kläger und seinem Anwalt nachzuweisen, dass eine Abrechnung im Innenverhältnis nie geplant war. Im Ernstfall wird die Rechnung eben nachträglich gestellt. Was nicht schlüssig ist, wird schlüssig gemacht. Mit ein bisschen mehr Sensibilität bei Anwälten und Gerichten sollte die Sache aber in den Griff zu bekommen sein.

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