16.01.24 | Fliegender Gerichtsstand

lg bochumRügt ein Mitbewerber Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen auf einer Website, darf er sich nach § 14 Abs. 2 S. 3 UWG das Gericht, bei dem er klagt, eigentlich nicht mehr aussuchen. Zuständig soll ausschließlich das Gericht am Ort des Beklagten sein. Manche Gerichte sehen das anders und wenden die Einschränkung entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nur auf solche Verstöße an, die ausschließlich im Internet begangen werden können.

Die 12. Zivilkammer beim Landgericht Bochum hat sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, bei dem es um Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und eine falsche Widerrufsbelehrung erging, nunmehr ebenfalls für örtlich zuständig erklärt. Falsche Preisangaben und unrichtige Widerrufsbelehrungen seien auch bei anderen Formen des Fernabsatzes – also etwa des Fernsehmarketings oder bei Katalogverkäufen – denkbar. Deshalb gelte die gesetzliche Einschränkung des »fliegenden Gerichststands« nicht und der Kläger könne sich das Gericht aussuchen. Der stellvertretende Vorsitzende der Kammer räumte in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 allerdings ein, dass nach seiner Kenntnis eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hierzu noch nicht vorliegt.

Das LG Bochum muss selbst auch keine abschließende Entscheidung treffen, weil die Parteien sich verglichen haben.

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