Welche IP-Adresse ein Internetnuzer bei Aufbau einer Internetverbindung nutzt, bleibt ihm überlassen. Darum ist es ohne Weiteres zu zulässig, einen Anonymsierungsdienst zu nutzen, der die Adresse, die der eigene Provider zugewiesen hat, verschleiert. Auch, wenn auf diese Weise später nicht nachzuweisen ist, wer ein Angebot aufgerufen oder eine Datei heruntergeladen hat. Rechtsanwalt Strömer gab der Redaktion des Magazins zoomer am 16. November 2008 das Interview »Anonym surfen: Es gibt kein Vermummungsverbot im Netz«.