Neuer § 15a RVG: Anrechnung der Geschäftsgebühr

Figuren auf GeldscheinenEinigen Auftraggebern war es bisher ein Dorn im Auge, dass sie - trotz Obsiegens im Prozess - lediglich die Hälfte der an den Prozessbevollmächtigten gezahlten Gebühren für das gerichtliche Verfahren (0,65 Verfahrensgebühr gem. 3100 VV RVG) von der gegnerischen Partei erstattet bekommen haben. Dieser Ungerechtigkeit hat der Gesetzgeber nun mit Inkrafttreten des § 15a RVG ein Ende gesetzt.

 

Der neue § 15a RVG lautet:

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der RA beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Zum Hintergrund:

Zuvor war es so, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG um die Hälfte vermindert hat. Zwar besteht noch immer die Pflicht, eine Anrechnung durchzuführen, jedoch ist es dem Rechtsanwalt überlassen, auf welche Gebühr angerechnet werden soll.

Im Klartext:

Bisher hat der Mandant an seinen Rechtsanwalt außergerichtlich eine volle Geschäftsgebühr und im gerichtlichen Verfahren eine halbe Verfahrensgebühr (angerechnet wurde hier die bereits geleistete Geschäftsgebühr) gezahlt. Erstattungsfähig - trotz des gewonnenen Prozesses - war allerdings gegenüber der gegnerischen (unterliegenden) Partei lediglich eine halbe Verfahrensgebühr.

Da es nun dem Rechtsanwalt überlassen bleibt, welche Gebühr er anrechnet, besteht die Möglichkeit für den Mandanten, wenigstens die volle Verfahrensgebühr erstattet zu bekommen. Das bedeutet, dass er »nur noch« für die Hälfte der Kosten für die außergerichtliche Beauftragung seines Rechtsanwalts aufkommen muss.

Wir finden: Wer nichts wagt, der nichts gewinnt, und wer verliert, der soll auch zahlen.

Zu beachten ist allerdings, dass noch immer eine Gebühr angerechnet werden muss. Das bedeutet, dass die Geschäftsgebühr nicht tituliert sein darf. Ist nämlich die Geschäftsgebühr durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid (resultierend aus dem Mahnverfahren) bereits in voller Höhe erstattungsfähig geworden, muss die Verfahrensgebühr angerechnet werden.

Für diejenigen Mandanten die mit ihrem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung getroffen haben, ist weiter zu differenzieren: Da keine Geschäftsgebühr abgerechnet, also noch keine Gebühr angerechnet wurde, liegt im Kostenfestsetzungsverfahren auch keine anrechnungsfähige Gebühr vor, sodass eine volle Verfahrensgebühr erstattungsfähig ist. Allerdings muss bei einer etwaigen Klage auf Erstattung von Anwaltshonoraren dann darauf geachtet werden, dass lediglich die halbe Geschäftsgebühr (sofern diese von dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber in mindestens dieser Höhe mit dem Mandanten abgerechnet wurde) eingeklagt wird.
Selbstverständlich sollte jeder Rechtsanwalt den Überblick über die für seinen Mandanten kostengünstigere Wahl behalten und sein Bestes versuchen, nach einem erfolgreich bestrittenen Prozess so viele Gebühren wie nur möglich für seinen Auftraggeber von der Gegenseite erstattet zu bekommen.

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