Bundesgerichtshof: Bisherige DENIC-Praxis beim Providerwechsel unzulässig

bgh urteilDer Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 25. Oktober 2012 die jahrelang geübte Praxis, einen Providerwechsel zu fingieren, wenn der alte Provider dem Antrag des neuen Providers nicht innerhalb einer vorgegebenen Zeit widerspricht, für unzulässig erklärt. Die Entscheidungsgründe liegen seit heute vor. Danach wurden viele Internet-Domains in der Vergangenheit jahrelang falsch übertragen. Schweigen bedeutet nicht Zustimmung.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Beobachtung eines Mandanten, dass die für ihn registrierte Domain »gewinn.de«  urplötzlich für jemand anderen registriert war. Offenbar hatte ein Unbekannter in seinem Namen und mit gefälschter Unterschrift über einen Provider einen Providerwechselantrag gestellt. Dieser Antrag wurde dann an den bisherigen Provider weitergeleitet. Weil der alte Provider – warum auch immer – dem Antrag nicht widersprach, ging die Domain ohne Wissen und Wollen des bisherigen Domaininhabers in die Verwaltung des neuen Providers über. Der hatte dann nichts besseres zu tun, als den ihm ebenfalls erteilten Auftrag zur Übertragung der Domain auf einen neuen Inhaber auszuführen. Jahrelang musste unser Mandant dann beobachten, wie ein Dritter seine Domain nutzte und mit ihrer Nutzung Gewinne erzielte.

Der BGH hat jetzt festgehalten, dass die bis zum Jahr 2010 geübte Praxis bei Domainübertragungen – inzwischen wurde das AuthInfo-Verfahren eingeführt – im Gesetz keine Stütze findet. Schweigt der Empfänger einer Willenserklärung, bedeutet das nicht etwa, dass er stillschweigend zustimmt. Vielmehr gilt das ihm angetragene Angebot in diesem Fall als abgelehnt. Das ist – wie die Richter in Karlsruhe in ihrer Entscheidung festhalten – bei Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Übertragung und Freigabe von Internetdomains selbstredend nicht anders. Erst Recht ersetze das Schweigen des Providers nicht die Zustimmung des Domain-Inhabers zur Kündigung seiner Domain. Der BGH sieht in solchen Fällen missglückter Domainumschreibungen gegen den Willen des ursprünglichen Inhabers zudem die DENIC e.G. in der Pflicht, den alten Domaininhaber in die DENIC-Datenbank wieder einzutragen.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass die Domain-Inhaber, die ihre Adresse in der Vergangenheit ohne ihr Zutun nur deshalb verloren haben, weil der eigene Provider auf eine Wechselanfrage nicht reagiert hat, auf eine Neuregistrierung hoffen dürfen. Rechtlich besteht der mit der DENIC e.G. ursprünglich geschlossene Registrierungsvertrag ja immer noch, weil er von keiner Partei gekündigt wurde. Eine Verjährung von Ansprüchen kommt damit nicht in Betracht. Das Nachsehen haben dann natürlich die derzeit eingetragenen Domain-Inhaber.

 

 

 

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