LG Frankfurt/Main: Domain weg - Wer haftet?

vorfahrtBereits vor Jahren haben wir darauf hingewiesen, dass Domain-Inhaber nicht zwingend derjenige ist, der als solcher in die Registrierungsdatenbank der DENIC e.G. eingetragen ist. Maßgeblich ist allein, wer die Domain registriert hat - also Vertragspartner der Vergabestelle ist -, solange dieser die Domain nicht auf einen anderen übertragen hat. Die Daten in der Registrierungsdatenbank genießen schließlich keinen öffentlichen Glauben wie etwa ein Handels- oder Grundbuchregister. Jetzt wird das Landgericht Frankfurt/Main die Frage klären müssen, wen die DENIC e.G. als Domaininhaber akzeptieren muss.

Der Hintergrund: Ein Mandant musste urplötzlich feststellen, dass bei einer WHOIS-Abfrage nicht mehr er selbst, sondern ein gänzlich Unbekannter als Inhaber der von ihm seinerzeit registrierten Internet-Adresse angezeigt wird. Wie genau es zu der Änderung der Daten kam, ist bis heute unklar. Sicher ist jedenfalls, dass weder der Mandant selbst noch der von ihm benannte admin-c eine Änderung veranlasst oder die Domain gar übertragen hat. Die DENIC e.G. war außergerichtlich zu einer »Rückumschreibung« nicht oder jedenfalls nur unter der Bedingung bereit, sie von jedweder Haftung freizustellen.

Wichtig ist der Ausgang des Verfahrens für alle diejenigen, die einen schnellen Weg suchen, eine abhanden gekommene Domain wieder zu erlangen. Sollte die DENIC e.G. in solchen Fällen zur Umschreibung verpflichtet sein, müsste der ehemalige Domain-Inhaber nicht langwierig ermitteln, wer die Schuld an der Umschreibung trägt, oder einen Prozess gegen den zu Unrecht eingetragenen Inhaber führen, zumal sich der ja unter Umständen darauf berufen wird, ebenfalls einen Registrierungsvertrag mit der DENIC e.G. geschlossen zu haben.

Die Klage wurde im Dezember 2008 eingereicht. Mit der mündlichen Verhandlung ist im Sommer 2009 zu rechnen.

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