Wer seinen Unterlassungsanspruch rasch durchsetzen möchte, kann das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung tun. Allerdings darf er nicht zu lange warten, weil sonst die Dringlichkeit seines Antrags, der so genannte Verfügungsgrund, in Frage steht. Viele Gerichte gestehen dem Antragsteller nicht mehr als sechs Wochen seit Kenntnis vom Verstoß zu. Spätestens dann muss der Verfügungsantrag eingereicht worden sein. Allerdings urteilen deutsche Gerichte nach wie vor uneinheitlich. Jetzt musste das Landgericht Leipzig die Frage in einer urheberrechtlichen Auseindersetzung entscheiden.
Der Antragsteller rügte die Verletzung seines Urheberrechts an einer Geschäftsgrafik und ließ sich fast neun Wochen Zeit, bevor er sich zur Stellung des Verfügungsantrag entschloss. Während dieser Zeit hat er mit dem in Anspruch genommenen Verletzer erfolglos verhandelt.
Das LG Leipzig hat die Dringlichkeit in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2009 verneint und den Verfügungsantrag daher kostenpflichtig zurückgewiesen. Im Urheberrecht werde die Dringlichkeit - anders als im Wettbewerbsrecht - nicht vermutet. Der Antragsteller müsse daher darlegen, warum er die Sache für besonders eilbedürftig hält. Allein ein Hinweis auf das Gewicht der behaupteten Rechtsverletzung und einer voraussichtlichen Beeinträchtigung des Klägers durch eine Fortsetzung der Verletzungshandlung reiche hierfür nicht aus, soweit das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht betroffen ist. Das gelte erst Recht dann, wenn es dem Kläger vorrangig um die Erlangung einer Nutzungsentschädigung geht.