Werturteile ohne Tatsachenkern sind unzulässig. Deshalb muss der Bewertung eines Arztes immer ein Behandlungskontakt zugrunde gelegen haben. Ist streitig, ob überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat, muss grundsätzlich der Bewertete beweisen, dass kein Behandlungskontakt vorlag. Da der Beweis negativer Tatsachen besonderen Schwierigkeiten unterliegt, muss der Portalbetreiber im Rahmen der sekundären Darlegungslast allerdings Tatsachen vortragen, die der Bewertete möglicherweise entkräften kann (LG Frankenthal, Urt. v. 18.09.18, 6 O 39/18 - Furchtbarer Mensch).