Die Kosten eines Terminsvertreters bei einem auswärtigen Gericht, der vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt wurde, sind nicht, auch nicht bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten erstattungsfähig.
Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 06.05.21, 2 W 37/21
Streitwert: bis 500,00 €