LG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.10, 38 O 10/10 - frauenklinik-charite.de

  Dem Anbieter eines Domain-Parkings ist es nicht zuzumuten, jede geparkte Domain vor der Aufnahme in sein Programm auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Eine Überprüfung von Domains auf mögliche Kennzeichenverletzungen in einem automatisierten Verfahren ist technisch nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar.

Streitwert: 2.118,44 €. 

 

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 38 O 10/10
Entscheidung vom 23. Juli 2010

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren am 23.07.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Oppermann

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten die durch die Beauftragung der Rechtsanwälte [...] mit der Redaktion der Abmahnung vom 22. Dezember 2009 angeblich entstandenen Anwaltshonorare zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,-- Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist Anbieterin sogenannten Domain-Parkings. Kunden der Klägerin, die Internetadressen nicht für selbst generierte Inhalt nutzen, können diese zum Verkauf anbieten oder als Werbeplattformen einsetzen. Eingestellt werden dann Werbeanzeigen mit Verknüpfungen zu Internetseiten von Dritten.

Die Beklagte, das bekannte Universitätsklinikum Charitö in Berlin, ist Inhaberin verschiedener Wort- Wort-Bildmarken, deren Wortbestandteil jeweils Charitö lautet.

Im Rahmen des Domain-Parking-Programms der Klägerin wurde von einem unbekannten Dritte die registrierte Domain www.frauenklinik-charite.de zur Adressierung von Werbeanzeigen aus dem medizinischen Bereich eingesetzt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 mahnte die Beklagte die Klägerin unter Berufung auf ihre Rechte am Kennzeichen Charité ab. Sie forderte von der Klägerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 2.118,44 Euro.

Die Klägerin, die nach eigener Darstellung sofort nach der Abmahnung die fragliche Domain auf eine sogenannte »Blacklist« gesetzt und jede weitere Vermarktung beendet hat, ist der Ansicht, es bestehe keine weitere Verpflichtung der Beklagten gegenüber. Jedenfalls sie selbst habe keinerlei Markenrechte der Beklagten verletzt. Mit der Klage verlangt sie die Feststellung des Nichtbestehens der geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass angerufene Landgericht Düsseldorf sei örtlich nicht zuständig. Die Wahl des Gerichtsstandes sei zudem rechtsmissbräulich. Die Klägerin hafte als Täter weil sie die rechtswidrige Beeinträchtigung durch Veröffentlichung der Werbung für medizinische Dienstleistungen selbst vorgenommen habe. Jedenfalls aber sei sie als Störer anzusehen. An die Kontrollpflichten der Klägerin seien hohe Anforderungen zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.sr

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Für eine negative Feststellungsfrage ist das Gericht örtlich zuständig, das bei Erhebung einer Leistungsklage zuständig gewesen wäre. Die Beklagte hätte ihren geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine Abmahnung auch vor dem Landgericht Düsseldorf geltend machen können. Markenverletzungen sind als unerlaubte Handlungen im Sinne von § 32 ZPO anzusehen. Da die behauptete Verletzung der Marken- und Firmenrechte der Beklagten nicht nur bestimmungsgemäß in der gesamten Bundesrepublik auf der entsprechenden Internetseite aufrufbar gewesen ist, sondern sich auch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ausgewirkt haben könnte, wäre das Landgericht Düsseldorf für eine Leistungsklage, gerichtet etwa auf ein Unterlassen, die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung und das Zahlen von Schadensersatz, örtlich zuständig. Bei dieser Zuständigkeit verbleibt es, auch wenn das Rechtsverhältnis durch Erheben einer negativen Feststellungsklage einer Klärung zugeführt wird.

Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen fehlen konkretisierbare Anhaltspunkte. Das Bestreben, Kosten eines Rechtsstreits möglichst gering zu halten, legt nicht den Schluss nahe, die Partei verfolge Ziele, die nicht mit der Rechtsordnung vereinbar sind.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die geltend gemachten Erstattungsforderungen nicht bestehen.

Ein solcher Anspruch steht der Klägerin weder aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag noch im Hinblick auf eine mögliche Schadensersatzpflicht gemäß den §§ 14 Abs. 5 MarkenG oder 15 Abs. 6 MarkenG zu. Ein Anspruch auf Unterlassen der in der Abmahnung beschriebenen Verhaltensweise ist nicht entstanden. Die Klägerin ist nicht als Täterin einer Markenverletzung anzusehen. Sie hat nicht die betreffende Verletzungshandlung selbst vorgenommen. Sie war nicht Inhaberin der fraglichen Domain. Sie hat diese auch nicht selbst genutzt, sondern nur die Plattform zum Parken dieser Domain zur Verfügung gestellt. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe unter der Domain abrufbare Werbung zusammengestellt und bestimmt, ist nicht deutlich, wie die Klägerin die auf der entsprechenden Seite angezeigte Werbung beeinflusst haben könnte. Sollte der Inhaber der Domain selbst ein Keyword für die Werbung ausgewählt haben, fehlte es an einer Einflussmöglichkeit der Klägerin. Sollte ein Keyword automatisch generiert worden sein, hätte die Klägerin keinerlei Entscheidung hinsichtlich der Auswahl der aufgerufenen Werbeanzeigen zu treffen, sondern lediglich einen entsprechenden Automatismus in Gang gesetzt, den sie inhaltlich nicht kontrollieren konnte. Nur dann, wenn ein solches Keyword etwa manuell von Mitarbeitern der Klägerin ausgewählt und freigeschaltet worden wäre, käme eine Täterschaft der Klägerin als denkbar in Betracht. Hierfür fehlt es jedoch an konkretem Tatsachenvortrag. Das »Zusatzangebot« ist vorliegend vom Inhaber der Domain offensichtlich nicht gewählt worden. Jedenfalls gibt es hierfür keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die einer nicht auf bloße Ausforschung gerichteten Überprüfung zugänglich sind.

Die Klägerin ist auch nicht unter dem 'Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet gewesen. Als Störer kann derjenige in Anspruch genommen werden, der willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Erforderlich ist im Bereich des sogenannten Domain-Parking die Verletzung einer Prüfungspflicht (vgl. OLG München MMR 2010, 100; OLG Frankfurt Urteil 25.02.2010 Az.: 6 U 70/09). Danach ist es der Klägerin als Anbieterin des sogenannten Domain-Parking nicht zuzumuten, jede geparkte Domain vor der Aufnahme in ihr Programm auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Eine Überprüfung angesichts der Vielzahl von Domains auf mögliche Kennzeichenverletzungen in einem automatisierten Verfahren ist technisch nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar. Entsprechendes gilt für eine Einzelfallprüfung durch markenrechtlich geschulte Mitarbeiter. Dies muss grundsätzlich auch für bekannte Marken gelten. Allein der Umstand, dass die Klägerin wirtschaftliche Vorteile aus dem Domain-Parking zieht, kann keine Verantwortlichkeit begründen. Vergleichbar mit Suchmaschinen wird lediglich eine Plattform zur Verfügung gestellt.

Ob die Klägerin tatsächlich die fragliche Domain sogleich nach der Abmahnung auf eine Blacklist gesetzt hat, kann offenbleiben. Vorliegend geht es allein um den Vorgang bis zur Abmahnung. Im Übrigen behauptet die Beklagte selbst nicht, dass etwa derzeit noch unter der fraglichen Domain die beanstandeten Inhalte aufgerufen werden können.

Mangels Verstoß gegen die vor der Abmahnung entstandenen Prüfungspflichten, scheidet ein Unterlassungsanspruch aus. Die Abmahnung war daher unberechtigt, so dass ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch, wie im Schreiben vom 22. Dezember 2009 geltend gemacht, ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.118,44 Euro festgesetzt.

Oppermann
Vorsitzender Richter am Landgericht

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