LG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.19, 38 O 96/19 - Malle
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LG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.19, 38 O 96/19 - Malle

Es mag davon auszugehen sein, dass das Wort »Malle« den deutschsprachigen Verkehrskreisen in der EU als umgangssprachliche Kurzform für Mallorca bekannt ist. Auch kann angenommen werden, dass eine solche umgangssprachliche Kurzform markenrechtlich als geografische Angabe zu behandeln ist, sie von den beteiligten Verkehrskreisen mit Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, in Verbindung gebracht werden kann und geeignet ist, bei diesen positiv besetzte Vorstellungen im Sinne einer besonderen Qualität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hervorzurufen, nämlich in Bezug auf mit dem Wort »Malle« gekennzeichnete Unterhaltungsveranstaltungen Erwartungen an eine Party zu wecken, bei der ohne unnötige Zurückhaltung und Angst vor Peinlichkeit ein sich intellektuell unkompliziert gebendes Publikum mit Tiefgang an Flasche und Glas ausgelassen auf eine Weise feiert, wie sie auf der Insel Mallorca im Freien beobachtet werden kann. Zum Stand der Umgangssprache zum Anmeldezeitpunkt der Marke konnte die Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren jedoch nichts vortragen, sodass nicht angenommen werden konnte, dass die Marke »Malle« sicher löschungsreif ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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