AG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.17, 42 C 13/17 - Mithörer
Die Aussage eines Zeugen, der ein auf Raumlautsprecher gestelltes Telefongespräch ohne Zustimmung des Gesprächspartners mitgehört hat, unterliegt einem Beweisverwertungsverbot. Das gilt dann nicht, wenn der Zeuge ein verantwortlicher Mitarbeiter der Partei ist.