Eine Ärztin hat vor dem BGH gegen das Bewertungsportal Jameda gesiegt. Sie kann die Löschung ihres Profils (genauer: ihrer personenbezogenen Daten) gemäß 35 Abs. 2 BDSG verlangen, weil Jameda aufgrund unterschiedlicher Darstellung von kostenfreien und kostenpflichtigen Profilen nicht mehr als neutraler Informationsmittler auftritt. In diesem Fall überwiegt nach Ansicht des BGH das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) das Recht des Bewertungsportals auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK).