EuGH, Urt. v. 12.09.19, C-683/17 - Urheberrechtschutz für Jeans
Nur weil ein Muster oder Modell eines Kleidungsstücks (hier eine Jeans von G-Star) über seinen eigentlichen Gebrauchszweck hinaus eine »spezielle ästhetische Wirkung« hat, ist es noch kein Werk im Sinne des Urheberrechts. Das Muster bzw. Modell ist grundsätzlich keine geistige Schöpfung, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt. Für Muster und Modelle sieht das Unionsrecht spezielle Schutzmöglichkeiten vor, die im interesse des freien Wettbewerbs zeitlich deutlich enger gefasst sind als das Urheberrecht und einen anderen Schutzzweck (Schutz von Investitionen) verfolgen. Die beiden Regelungssysteme sind daher nur ausnahmsweise kumulativ anwendbar.