entscheidungen

Es spricht keine Vermutung dafür, dass im Rahmen der Tierfotografie das ausschließliche Nutzungsrecht an den Tierfotografien generell auf den Eigentümer der Tiere übertragen wird. Auch im Bereich von Pass- und Portraitfotos spricht keine Vermutung dafür, dass das ausschließliche Nutzungsrecht generell dem Portraitierten übertragen wird.

Erstellt ein Geschäftsführer ein Foto, geht das Nutzungsrecht nicht automatisch auf die von ihm vertretene Gesellschaft über. Das gilt jedenfalls dann, wenn er nicht zugleich Alleingesellschafter ist.

Das Layout einer Katalogseite ist regelmäßig urheberrechtlich nicht geschützt.

Wir waren an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers beteiligt.

Streitwert: 3.000,00 €

Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil vom 10. Juni 2020, 2 U 22 /19

Tenor

Auf die Berufung des Klägers vom 27. März 2019 wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Februar 2019, Aktenzeichen 9 0 729/18 (055), abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. April 2018 bleibt aufrecht erhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für den Rechtsstreit zweiter Instanz festgesetzt auf die

Wertstufe bis zu EUR 3.000,00 (EUR 2.534,72).

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf Erstattung außergerichtlicher Kosten in Anspruch.

Eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen ist nicht erforderlich, §§ 313a Abs. 1 Satz 1; 540 Abs. 2; 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Februar 2019, Az: 9 0 729/18, abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. April 2018 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (SS 51 1 , 517 ff ZPO) eingelegte Berufung des Klägers ist in vollem Umfang erfolgreich.

a)

Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat und was von der Berufung nicht angegriffen wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Anwaltshonoraren gegen die Beklagte aufgrund deren unberechtigter Schutzrechtsverwarnung vom 14. Dezember 2017 (Anlage K3) in Höhe von EUR 633,68.

b)

Dieser Anspruch ist nicht gemäß S 389 BGB durch die erste hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit einem Erstattungsanspruch von Anwaltshonorar in Höhe von EUR 745,40 aufgrund einer von der Beklagten ausgesprochenen Abmahnung vom 8. Februar 2018 (Anlage B6) wegen der unberechtigten Nutzung der Seite 101 (Anlage B5) des Zuchtkataloges 2011 der Beklagten (Anlage B4) auf der Internet-Homepage des Klägers (Anlage B3) erloschen.

Nach S 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und S 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 UrhG entspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Abmahnung der Beklagten vom 8. Februar 2018 (Anlage B6) war unbefugt; im Übrigen wäre sie auch zu unbestimmt und damit unbrauchbar.

aa)

Mit ihrer Abmahnung wendet sich die Beklagte gegen die unberechtigte Verwendung der von ihr gestalteten Seite 101 (Anlage B5) ihres »Zuchtkataloges 2011 [...]« (Anlage B4) auf der Internetseite des Klägers (Anlage B3). Es werden Rechte an den dort abgebildeten Lichtbildern geltend gemacht. Weiter wird geltend gemacht, dass die Seite von der Beklagten selbstständig gestaltet worden sei.

bb)

Zwar hat der Kläger die Seite 101 des Zuchtkataloges 2011 ohne Erlaubnis der Beklagten teilweise, d.h. ohne die Kopf- und die Fußzeile, auf seiner Homepage veröffentlicht (Anlage B3). Der Beklagten stand jedoch weder an der Katalogseite 101 an sich, noch an den vier dort abgebildeten Lichtbildern das ausschließliche Nutzungsrecht zu. Die Seite 101 des Zuchtkatalogs besteht unter anderem aus vier Lichtbildern, und zwar von drei Tauben und einem Portraitfoto von Herrn [...]. Die Beklagte wäre dann zur Abmahnung des Klägers berechtigt, wenn ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an den vier Lichtbildern zustünde. Dies hat die Beklagte jedoch im gegenständlichen Rechtsstreit nicht vorgetragen. Auch die durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen [...] hat dies nicht ergeben.

cc)

Die durchgeführte Beweisaufnahme durch schriftliche Beantwortung der Beweisfragen des Beweisbeschlusses vom 5. Dezember 2018 (BI. 98, 99 d.A.), nach S 377 Abs. 3 ZPO durch den Zeugen [...] vom 15. Dezember 2018 (BI. 107, 108 d.A.), hat vielmehr ergeben, dass die Lichtbilder der Tauben »[...] 959« und »[...] 330« von dem Taubenfotografen [...] stammen. Der Zeuge [...]hat weiter ausgesagt, dass er diese Fotos dem Geschäftsführer der Beklagten ausschließlich zur Verfügung gestellt habe (»Diese Fotos stellte ich Herm [...] zur Verfügung, sie waren ausschließlich für H.[...] bestimmt!«). Damit ist aber nicht gemeint, dass der Zeuge [...] Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an den Fotos gewesen sei, dass er auf den Geschäftsführer der Beklagten übertragen habe. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Zeuge [...] überhaupt Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts der Fotos war. Dieses stand ursprünglich dem Taubenfotografen [...] als Lichtbildner nach S 72 UrhG zu. Dass dieser das ausschließliche Nutzungsrecht an den von ihm gefertigten Lichtbildern auf den Zeugen [...] übertragen hatte, hat der Zeuge auch nicht ausgesagt. Es spricht auch keine Vermutung dafür, dass im Rahmen der Taubenfotografie das ausschließliche Nutzungsrecht an den Taubenfotografien generell auf den Eigentümer der Tiere übertragen wird.

Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet worden, so bestimmen sich die Nutzungsarten nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 Satz l UrhG). Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob überhaupt ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelte, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Der Vertragszweck ist nicht einseitig nach den Vorstellungen des Erwerbers, sondern im Wege der Auslegung unter objektiver Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte zu ermitteln. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Urheber Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumen wollte, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Härting-Hätting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Urheberrecht, Rn. 1531, 1532, m.w.N.).

Die Beklagte hat damit weder dargelegt noch bewiesen, dass der Zeuge [...] Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts war, dass er hätte auf die Beklagte übertragen können.

dd)

Wer das Portraitfoto des Zeugen [...] gefertigt hat und damit Urheber ist, wird nicht vorgetragen. Es wird auch nicht vorgetragen, dass der Zeuge [...] Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Portraitfoto sei. Ausgesagt hat dies der Zeuge auch nicht. Auch im Bereich von Pass- und Portraitfotos spricht keine Vermutung dafür, dass das ausschließliche Nutzungsrecht generell dem Portraitierten übertragen wird (Härting-Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Urheberrecht, Rn. 1537, m.w.N.).

cc)

Das ausschliche Nutzungsrecht an dem Lichtbild der Taube »[...] 12« oblag hingegen dem Geschäftsführer der Beklagten als Anfertigendem (§ 97 Abs. 2 UrhG). Der Zeuge [...] hat ausgesagt, dass dieser das Lichtbild in seiner Gegenwart angefertigt habe. Damit war er Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Foto. Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Beklagte gleichsam Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts an diesem Foto war. Die Beklagte hat auf Seite 2 Ihres Schriftsatzes vom 4. September 2019 (BI. 70 d.A.) vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beklagten beim Fotografieren der Taube »in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten agiert« habe. Sodann heißt es weiter: »Rein vorsorglich räumt der Geschäftsführer der Beklagten seiner Gesellschaft aber auch das al/gemeine Nutzungs- und Verwertungsrecht ein.« Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Geschäftsführer der Beklagten das Foto in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer angefertigt habe. Dieser Umstand ist erheblich. Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angeboten, dass der Geschäftsführer der Beklagten das Foto in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten gefertigt hat oder dass die Beklagte vor dem 4. September 2018 Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Foto gewesen wäre. Die Aussage des Zeugen [...] vom 15. Dezember 2018 verhält sich nicht zu der Frage, ob das Foto von dem Fotografen auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten aufgenommen wurde. Es ist auch nicht nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten dieser bei der Verwendung des Lichtbildes für den Zuchtkatalog automatisch auch das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt oder das Lichtbild gar in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten gefertigt hat.

Insbesondere ist er auch nicht geschäftsführender Alleingesellschafter der Beklagten. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten seiner Gesellschaft mit Schriftsatz vom 4. September 2018 das allgemeine Nutzungs- und Verwertungsrecht eingeräumt hat, dafür, dass dies vorher — und insbesondere zum Zeitpunkt der Abmahnung — noch nicht der Fall war.

dd)

Ein ausschließliches Nutzungsrecht der Beklagten an der gesamten Katalogseite 101 besteht nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die Katalogseite ist grafisch sehr einfach gehalten und erschöpft sich nahezu in der Zusammenfügung der vier vorgenannten Lichtbilder. Es ermangelt daher an der erforderlichen Schutzhöhe.

ee)

Auch besteht kein ausschließliches Nutzungsrecht der Beklagten als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Diesbezüglich ermangelt es an der erforderlichen Schöpfungshöhe.

Voraussetzung des Schutzes als Werk der angewandten Kunst ist, dass die Gestaltung über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch sein und eine Gestaltungshöhe erreichen muss, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 BGHZ 199, 52-71, Rn. 41 Geburtstagszug). Damit stellt sich bei angewandter Kunst unmittelbar die Frage nach der künstlerischen Gestaltung, die aber nicht durch den Gebrauchszweck und die Funktion des Gegenstands vorgegeben und technisch bedingt sein darf (Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch-Dreyer, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, S 2 Geschützte Werke, Rn. 253, m.w.N.). Bei Werbegrafiken wird der Urheberrechtsschutz oft verneint (Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch-Dreyer, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, S 2 Geschützte Werke, Rn. 257, 261). So liegt es auch hier. Die Katalogseite 101 eines Verkaufsprospekts für Brieftauben erschöpft sich in der Zusammenfügung von vier Lichtbildaufnahmen und der grafisch allenfalls sehr einfach gestalteten textlichen Wiedergabe der erforderlichen Textangaben über die angebotenen Tauben, deren Namen und deren Züchter, sowie die Angabe der Obergruppe »[...]-Paare» und die Seitenangabe. Die Gestaltung ist damit nicht über die von der Funktion vorgegebene Form eines Verkaufsprospekts hinaus künstlerisch gestaltet.

ff)

Damit steht nach alledem fest, dass der Beklagten an keinem der auf der Katalogseite 101 abgebildeten Lichtbilder ein ausschließliches Nutzungsrecht zustand. Die Abmahnung vom 8. Februar 2018 erweist sich daher als unbefugt.

gg)

Im Übrigen wäre die Abmahnung vom 8. Februar 2018 auch zu unbestimmt und damit insgesamt unbrauchbar. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen (Köhler/Bornkamm/FeddersenBornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG § 12 Rn. 1.13). Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Bomkamm, 38. Aufl. 2020, UWG S 12 Rn. 1.15, m.w.N.). Dem genügt die streitgegenständliche Abmahnung nicht. Es bleibt unklar, an welchen Fotografien überhaupt ausschließliche Nutzungsrechte der Beklagten vorlagen, die sie zur Abmahnung berechtigten. Das Foto der Taube »[...]  12«, an dem der Beklagten überhaupt nur ein ausschließliches Nutzungsrecht und damit auch ein Unterlassungsanspruch zugestanden haben könnte, wird nicht näher bezeichnet. Es bleibt für den Abgemahnten daher unklar, an welchem Foto sich der Beklagte eines ausschließlichen Nutzungsrechts berühmt. Die in der Abmahnung enthaltene Passage »Selbstverständlich handelt es sich bei dieser Abbildung um ein urheberrechtlich geschütztes Werk unserer Mandantin im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Sie hat nicht nur eines der 3 Taubenfotos selbst erstellt, sie hat auch die Katalogseite selbstständig gestaltet. Die Fotos der anderen 2 Tauben sowie das Porträtfoto nutzt sie dabei mit der Genehmigung des Herm [...].« erweist sich daher als zu unbestimmt. 

Der bloße Satz »Neben der Urheberrechtsverletzung ist Ihr Verhalten nach Auffassung des Unterzeichners auch wettbewerbswidrig.« ist im konkreten Einzelfall für eine auf den Verstoß wettbewerbsrechtlicher Vorschriften gestützte Abmahnung ebenfalls nicht ausreichend.

c)

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch die zweite hilfsweise Aufrechnung der Beklagten gemäß S 389 BGB mit einem Erstattungsanspruch von Anwaltshonorar in Höhe von EUR 729,23 aufgrund der unberechtigten Abmahnung des Klägers vom 13. Dezember 2017 (Anlage SR2) erloschen.

Unwidersprochen wendet der Kläger ein, dass die Beklagte die mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018 berechneten Honorare nicht geschuldet habe, weil ihr diese nicht in Rechnung gestellt worden seien. Ein Aufwendungs- oder

Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen der unberechtigten Abmahnung des Klägers vom 13. Dezember 2017 besteht daher nicht.

d)

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch die dritte hilfsweise Aufrechnung der Beklagten gem. § 389 BGB mit einem Lizenzanalogieschaden gemäß §§ 97 Abs. 1 und 2; 72 Abs. 1; 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2; 16; 19a und S 13 UrhG erloschen.

Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte an keinem der auf der Katalogseite 101 abgebildeten Lichtbilder das ausschließliche Nutzungsrecht inne gehabt. Auch besteht kein ausschließliches Nutzungsrecht der Beklagten an der gesamten Katalogseite 101.

Durch die Vervielfältigung der Lichtbilder bzw. der Katalogseite 101 und die öffentliche Zugänglichmachung auf seiner Internetseite, hat der Kläger damit weder ein Vervielfältigungsrecht (§ 72 Abs. 1, S 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhG), noch ein Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (S 72 Abs. 1, S 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, S 19a UrhG) der Beklagten verletzt. Die Beklagte hat daher gegenüber dem Kläger keinen Anspruch gemäß S 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie, mit dem sie gegen den Klageanspruch aufrechnen könnte. (BGH, Urteil vom 13. September 2018 — I ZR 187/17 Rn. 15, juris).

2.

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt §§ 291, 247 BGB.

2.

Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, SS 45 Abs. 3, 48 GKG. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit drei bestrittenen Gegenforderungen jeweils in Höhe der Klageforderung geltend gemacht. Über diese Hilfsaufrechnungen sind der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen. Der Streitwert erhöht sich daher um den Wert der Gegenforderungen, mithin drei Mal EUR 633,68.

Loewenbrück

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