OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.07.19, 6 U 51/19 - Durchgestrichene Mülltonne
§ 9 Abs. 2 ElektroG (durchgestrichene Mülltonne) ist eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG. Es kann nicht angenommen werden, dass alle Verbraucher eine Gebrauchsanweisung zur Kenntnis nehmen bzw. aufbewahren, in der das Symbol »durchgestrichene Mülltonne« für ein Elektrogerät enthalten ist. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber vor, dass das Symbol unmittelbar auf dem Gerät anzubringen ist, nicht nur in Unterlagen.