OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.19, 2 U 55/18 - Neueröffnung
Mit einer »Neueröffnung« oder »Wiedereröffnung« darf der Betreiber eines Ladengeschäfts nur werben, wenn das Geschäft zuvor auch tatsächlich, wenigstens vorübergehend, vollständig geschlossen war. Es reicht nicht aus, wenn nur Teile des Geschäftsbetriebs wegen Umbaumaßnahmen unterbrochen waren. Die Werbung ist nach § 5 UWG irreführend, weil sie zumindest geeignet ist, potentielle Kunden zum Betreten des Geschäfts zu bewegen (Anlockwirkung). Bereits das Betreten des Geschäfts ist eine »geschäftliche Handlung« im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG.