OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.06.19, 6 W 35/19 - Influencer-Marketing
Die Empfehlung eines Produktes durch einen Influencer in dessen sozialem Medium (hier: Instagram), welches einen kommerziellen Zweck nicht erkennen lässt, stellt jedenfalls dann eine nach § 5a Abs. 6 UWG verbotene getarnte Werbung dar, wenn der Influencer sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich, zu dem das empfohlene Produkt gehört, beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt.