BGH, Urt. v. 11.04.19, I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellkarte II

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Eine Werbebotschaft muss gegenüber den Verbraucherinformationen nach § 246a EGBGB nicht zurücktreten. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen bei Verwendung einer für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.

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