Nach der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise liegt in der Anbringung der Unionskollektivmarke »Der Grüne Punkt« auf Verpackungen von Waren kein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und somit keine Benutzung der Marke in diesem Sinne. Der »Grüne Punkt« bezieht sich vielmehr nur auf die Verpackungen der Waren und weist lediglich auf ein bestimmtes ökologisches Verhalten des verwendenden Unternehmens, nämlich die Verwertung von entleertem und gebrauchtem Verpackungsabfall im Rahmen des Lizenzvertragssystems »Grüner Punkt«, hin. (Urteil im Volltext)