LG Hamburg, Urt. v. 31.01.19, 312 O 341/18 - Influencer-Marketing
Ein Instagram-Post über ein Produkt kann eine private Meinungsäußerung aber auch eine geschäftliche Handlung (und damit kennzeichnungspflichtige Werbung nach § 5a Abs. 6 UWG) sein. Nicht gekennzeichnete Werbung ist verbotene Schleichwerbung. Entscheidend ist, ob für den Post eine Gegenleistung, z.B. in Geld, erfolgt oder in Aussicht gestellt wird. Hat der Postende (wie hier) das Produkt selbst gekauft, so spricht das eher gegen das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung. Auch eine relativ geringe Zahl an Followern (hier ca. 5.000) spricht für das Vorliegen einer privaten Meinungsäußerung. Der Vorwurf der Schleichwerbung war hier deshalb unberechtigt.