Die gusto products & services GmbH mahnt Anbieter so genannter Aztekenöfen ab. Der Hintergrund: Die Gesellschaft ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Azteken, die unter anderem für Öfen eingetragen ist. Aber kann die Markeninhaberin deshalb auch die Verwendung des Begriffs Aztekenöfen untersagen? Wir meinen, sie kann das nicht, und haben deshalb von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abgeraten.
Auch generische Begriffe aus dem Wortschatz der deutschen Sprache können zwar ohne weiteres als Wortmarke eingetragen werden, sofern sie nicht gerade für die Waren und Dienstleistungen, für die sie Ausschließlichkeit beanspruchen, glatt beschreibend oder zumindest assoziativ wirken, und ihnen die Eignung zukommt, Produkte eines Anbieters von denen eines anderen zu unterscheiden. Der Begriff »Azteken« ist deshalb nach erster Einschätzung für Öfen durchaus eintragungsfähig. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat also gar nichts verkehrt gemacht.
Voraussetzung eines Anspruchs aus § 14 Abs. 2 MarkenG ist aber stets, dass ein Zeichen »markenmäßig« verwendet wird, also im Produktabsatz jedenfalls auch der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen dient. Daran fehlt es, wenn nicht ein Ofen verkauft wird, auf dem ein Etikett »Azteken« klebt, sondern lediglich ein »Aztekenofen«.
In der Verwendung des Begriffs »Aztekenofen« (»horno azteca«) für einen Herd, der Feuerstellen der Azteken nachempfunden ist, liegt danach keine markenmäßige Verwendung. Es finden sich im Internet zahllose Belege dafür, dass ein »Aztekenofen« eine bauchige Feuerstelle mit einer meist ovalen Öffnung ist, die von den Azteken zum Kochen und Backen, als Wärmespender und bei religiösen Veranstaltungen genutzt wurde. Die Markeninhaberin selbst benutzt den Begriff in der Überschrift »Welt der Aztekenöfen« auf ihrer Website als Umschreibung einer Gattung von Öfen. Je deutlicher der Verkehr ein Bedürfnis für die allgemeine Freihaltung eines Begriffs erkennt, desto eher wird er geneigt sein, ihn als merkmalsbeschreibend zu verstehen. Der Verkehr versteht den Begriff »Aztekenofen« daher rein beschreibend als Hinweis auf einen Ofen, der nach Art der Azteken gebaut wurde.
Grundsätzlich wird eine eingetragene Marke natürlich auch dann verletzt, wenn ihr ein generischer Begriff, insbesondere die Bezeichnung des geschützten Produkts voran- oder nachgestellt wird. Deshalb kann der Inhaber etwa der deutschen Wortmarke W6030 »Pelikan«, die unter anderem für Schreibgeräte Schutz beansprucht, die Verwendung der Bezeichnung »Pelikan-Stift« untersagen. Anders verhält es sich aber dann, wenn die Kombination aus Marke und geschütztem Produkt eine vom originellen Eindruck der Marke abweichende Bedeutung hat. Das gilt etwa dann, wenn die Marke hierdurch als ein das Produkt lediglich beschreibendes Attribut erscheint. Daran würde sich natürlich auch dann nichts ändern, wenn der Begriff »Aztekenofen« zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke in Deutschland noch gar nicht verwendet wurde, was allerdings ohnehin äußerst zweifelhaft erscheint.
Auch das Wort »Weltuntergang« ist als deutsche Wortmarke 302012011709 (wohl) beständig für Verpflegung und Beherbergung von Gästen geschützt. Das hindert Gastronomen daran, eine Veranstaltung mit der Bezeichnung »Weltuntergang« zu bewerben oder ein Bed & Breakfast-Angebot so zu bezeichnen. Selbstredend dürfen sie trotzdem eine »Weltuntergangsparty« mit ihren Gästen feiern. Trotz der Eintragung der deutschen Wortmarke 30422612 »ASLAN« unter anderem für das Angebot und die Durchführung von medizinischen Therapien darf für »ASLAN-Therapien« geworben werden, weil der Verkehr eine solche Kombination als »Therapie nach der Methode von Ana Aslan« versteht. Die gusto products & services GmbH käme ja (hoffentlich) auch nicht auf die Idee, Anbieter von Bekleidung mit »Azteken Druck« oder Verkäufer von Möbeln im »Azteken-Look« auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, weil die Marke »Azteken« auch für »Druckarbeiten« und »Einrichtungsgegenstände« geschützt ist.
Ein Unterlassungsanspruch bestünde wohl nicht einmal dann, wenn die gusto products & services GmbH über Rechte an einer Marke »Aztekenofen« verfügte. Maßgeblich wäre nämlich auch hier, ob das die konkrete Art der Verwendung von wesentlichen Teilen des Verkehrs als kennzeichenmäßige Benutzung verstanden wird. Der Inhaber der ehemals eingetragenen Gemeinschaftsmarke 8317224 »Dildoparty« konnte sich deshalb vor dem Landgericht Hamburg nicht erfolgreich gegen die glatt beschreibende Benutzung des Zeichens wehren. Der Eintragung einer Marke »Aztekenofen« stand aber wohl auch schon im Zeitpunkt der Anmeldung ein absolutes Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Der Versuch, die Marke 3020080320974 »Azteken Espresso« für Kaffee eintragen zu lassen, scheiterte daher.
Die Anmeldung einer Wortmarke »Aztekenofen« beim Deutschen Patent- und Markenamt, wird voraussichtlich scheitern. Die Behörde hat in einer Stellungnahme vom 3. Juni 2014 moniert, der Begriff sei nicht eintragungsfähig, weil er vom Verkehr glatt beschreibend verstanden werde. Der Verbraucher erkenne in dem Zeichen eine Umschreibung für Öfen, die die Azteken hersgetellt haben. Ganz so falsch können wir mit unserer Einschätzung der Verkehrsauffassung also gar nicht liegen.
Leider sehen das Landgericht Köln - und ihm folgend das Oberlandesgericht Köln - das leider bislang anders. Die Berufungsentscheidung in einer zweiten Angelegenheit steht derzeit noch aus. Die Berufung wurde Ende Mai 2014 eingelegt; Termin zur mündlichen Verhandlung wurde bislang nicht bestimmt.
Außerdem ist das Landgericht Düsseldorf in einer umgekehrt anhängig gemachten Klage auf Erstattung der hier angefallenen Honorare berufen, ebenfalls über die Berechtigung der Abmahnung zu entscheiden. Das Gericht wird voraussichtlich am 24. September 2014 entscheiden.