NB Technologie GmbH

Die NB Technologie GmbH mahnt Schmuckhändler wegen der Verwendung des Begriffs »nickelfrei« in der Internet-Werbung ab. Versandt werden die Abmahnungen von den Rechtsanwälten bauer und partner in Heidenheim. Verlangt wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 5.000 €. Der Abmahnung wird ein Gegenstandswert von immerhin 80.000 € zugrunde gelegt.

Einer der Geschäftsführer der NB Technologie ist Inhaber des Europäischen Patents EP 2 209 924 B1 für die »Verwendung eines biokompatiblen Werkstoffes aus Edelstahl mit einer martensitischen Randschicht für Uhren, Uhrenteile und Schmuck«. Der Werkstoff zeichnet sich dadurch aus, dass er völlig nickelfrei ist. Beim Verkauf von Schmuckwaren, ist das für Menschen, die unter einer Nickelallergie leiden, ein wesentliches Verkaufsargument.

In der Abmahnung wird Online-Händlern vorgehalten, dass sie Artikel, die in Wirklichkeit aus einem nicht nickelfreien Werkstoff hergestellt wurden, als »nickelfrei« bewerben.  Das wäre dann der Vorwurf (lediglich) einer Irreführung im wettbewerbsrechtlichen Sinn. Ganz klar ist das aber nicht, weil die Abmahnung zugleich darauf gestützt wird, dass angeblich das Patent verletzt wird, der Händler also Schmuck aus dem patentierten (garantiert nickelfreien) Werkstoff anbietet, der ohne eine erforderliche Lizenz gefertigt wurde. Wegen dieser Patentrechtsverletzung soll auch Schadensersatz geleistet werden. Die Abmahnung dürfte im Übrigen schon deshalb unwirksam sein, weil sie in sich widersprüchlich ist. Unklar ist, ob den Händlern eine irreführende Werbung oder eine Patentrechtsverletzung vorgeworfen wird.

Inzwischen sind die Kollegen bauer und partner bei neuen Abmahnungen etwas zurückhaltender. Sie stellen ausdrücklich nur auf eine Irreführung ab. Gleichwohl beharren Sie aber fälschlich darauf, dass Schadensersatzansprüche bis zu 50.000 € bestehen, die fiktiv berechnet werden können. Der NB Technologie GmbH geht es offenbar gar nicht so sehr darum, Wettbewerbsverstöße durch irreführende Werbung zu unterbinden, sondern durch die Vorspiegelung einer nach hiesiger Ansicht völlig falschen Rechtslage Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Läge wirklich eine Patentrechtsverletzung vor, kann über eine fiktive Lizenz nachgedacht werden, also das Verlangen nach der Lizenz, die üblicherweise für eine Nutzung des Patents hätte gezahlt werden müssen. Bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen muss der angeblich entstandenen Schaden aber auf Heller und Pfennig nachgewiesen werden.  

Die verlangte Unterlassungserklärung sollte daher nicht ohne anwaltliche Unterstützung abgegeben werden. Je nach Sachverhaltsgestaltung macht es allerdings durchaus Sinn, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Honorarerstattungs- oder gar Schadensersatzansprüche sollten ohne Not allerdings nicht erfüllt werden.

Noch Anfang 2014 hat sich die NB Technologie bei ähnlichen Abmahnungen von den Rechtsanwälten BRP Renauld & Partner vertreten lassen. Diese Abmannungen waren erfolgreich, weil ausschließlich auf eine wettbewerbsrechtliche Irreführung abgestellt wurde und die falsche Bewerbung durch einen Testkauf nachgewiesen werden konnte. Nach unseren Beobachtungen werden Testkäufe im Rahmen der neuen Abmahnungswelle gar nicht durchgeführt. Es drängt sich fast der Eindruck auf, als werde vor einer Abmahnung lediglich eine Internetrecherche nach den Begriffen »Schmuckwaren«, »Edelstahl« und »nickelfrei« durchgeführt, egal in welchem textlichen Zusammenhang sie verwendet werden. So eine Art »Schleppnetzfahndung«: Irgendwer wird sich schon ertappt fühlen.

Wir haben in den Angelegenheiten, in denen wir beauftragt wurden, die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen. Zugleich haben wir die Gegenseite aufgefordert, auf die geltend gemachten Ansprüche zur Vermeidung einer Gegenabmahnung und/oder einer negativen Feststellungsklage auf die geltend gemachten Ansprüche zu verzichten und die unseren Auftraggebern entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. In Fällen, in denen eine überraschende Untersagungsverfügung womöglich großen Schaden auslösen würde, haben wir zudem bei den in Frage kommenden Gerichten Schutzschriften hinterlegt, um den Erlass einstweiliger Verfügungen ohne vorangegangene mündliche Verhandlung zu verhindern.

Update 05.11.14:  Das Patent wurde infolge eines Einspruchs durch Entscheidung des Europäischen Patentamts vom 4. November 2014 widerrufen. Ein Widerruf das Patents hat erhebliche Auswirkungen auf die Aktivlegitimation der NB Technologie. Wir werden über den weiteren Verlauf berichten.

Update 19.12.14: Inzwischen ist die NB Technologie dazu übergegangen, Testkäufe durchzuführen, wobei solche Käufe in Einzelfällen erst nach der Abmahnung erfolgen. Als Käufer tritt dem Vernehmen nach Herr Neumayer, einer der Geschäftsführer, auf. Betroffene diskutieren die Abmahnungen etwa im DaWanda-Forum.

Update 09.01.15: Die NB Technologie hat gegen den Widerruf des Patents am 9. Januar 2015 Beschwerde eingelegt. Diese hat aufschiebende Wirkung, mit der Folge, dass man sich dort auch weiter auf das Patent berufen kann.

Update 04.03.15: Derzeit werden Abgemahnten erste Mahnbescheide in den Angelegenheiten zugestellt. Geltend gemacht werden darin Beträge um etwa 6.000,00 €. Soll der Forderung weiter entgegengetreten werden, kann gegen den Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch erhoben werden, um zu vermeiden, dass ein Vollstreckungsbescheid ergeht. Als Prozessgericht ist das Landgericht Stuttgart angegeben, das sich mit den Streitigkeiten dann beschäftigen würde. Vor den Landgerichten besteht Anwaltszwang, sodass bislang nicht anwaltlich vertretene Betroffene spätestens im dortigen Verfahren auf anwaltliche Unterstützung zurückgreifen müssen.

Update 10.04.15: Dem Vernehmen nach soll ein Betroffener beim Landgericht Bochum negative Feststellungsklage erhoben haben. Ziel der Klage soll es sein festzustellen, dass die geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nicht bestehen, weil sie rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG geltend gemacht wurden.

Update 16.04.15: Die Kollegen bauer + partner haben zumindest in einer Angelegenheit am 7. April 2015 den im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch begründet. Das Landgericht Stuttgart wird jetzt streitig entscheiden müssen. Eingeklagt wird ein Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 € aus Lizenzanalogie. Der betroffene Händler soll mit seiner irreführenden Werbung nicht nur gegen § 3, 5 UWG (Irreführung) sondern auch gegen § 4 Nr. 9 b UWG (Nachahmung) verstoßen haben. Verlangt wird im Übrigen nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Ersatz außergerichtlicher Anwaltshonorare aus einem Unterlassungsstreitwert von 10.000,00 € und einem Schadensersatzstreitwert von 5.000,00 €. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde bislang nicht anberaumt.

Update 20.07.15: Wir haben uns in den Verfahren, in denen die NB Technologie GmbH Klage erhoben hat, vor der mündlichen Verhandlung verglichen. Die Vorsitzenden der 34. und der 43. Kammer für Handelssachen hatten zuvor zu verstehen gegeben, dass sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen wettbeeerbsrechtlicher Nachahmung für unbegründet halten.

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