Nelsons GmbH

Die Nelsons GmbH und die Bach Flower Remedies Ltd. mahnen wegen der Verwendung des Begriffs »Bachblüten« ab. Dabei berufen sie sich auf eine Reihe von deutschen und europäischen Marken mit dem Wortbestandteil »Bach«. Vertreten werden die Unternehmen von der Kanzlei Hogan Lovells International LLP in Hamburg.

Alle Marken, auf die die geltend gemachten Ansprüche gestützt werden, sind für die Bach Flower Remedies Ltd. eingetragen. Die deutschen Wortmarke 1114987 »Bach«, 01041932 »BACH BLÜTEN-ESSENZEN« und 01099376 »Bach-Blüten-Konzentrate« beanspruchen Schutz lediglich für Präparate für die Gesundheitspflege. Gegen die Eintragung der deutschen Wortmarken 302012037147 »BACH« ein Widerspruchsverfahren anhängig (Stand: Oktober 2014), gegen die eingetragene Europäische Marke 011772639 »BACH« ein Löschungsverfahren (Stand: Oktober 2014). Die Anmeldung der Europäischen Wortmarke 011498921 »Bachblüten« wurde zurückgenommen.

Bei dem Begriff »Bachblüten« handelt es sich um die übliche Bezeichnung von verschiedenen, durch Dr. Edward Bach definierte Pflanzen, die bei der sogenannten Bachblüten-Therapie verwendet werden. Der Verkehr versteht den Begriff daher lediglich als Hinweis auf eine den Waren zu Grunde liegende Rezeptur aus Bachblüten. Einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der Waren kann der Verbraucher der Bezeichnung nicht entnehmen. Mit der Bezeichnung »Bachblüten« wird in verständlicher und sprachüblich gebildeter Weise darauf hingewiesen, dass die so gekennzeichneten Waren Blüten entsprechend des von Dr. Edward Bach entwickelten Konzepts beinhalten und für die gleichnamige Therapie bestimmt sind. Das hat das Bundespatentgericht im Januar 2014 festgestellt und die Anmeldung einer Marke »Bachblüten« zurückgewiesen. Nichts anders gilt nach Ansicht des Europäischen Harmonisierungsamts (HABM)  für den Begriff »Bach Flowers«. Regelmäßig dürfte ein Anbieter den Begriff »Bachblüten« daher nicht - wie es für eine Markenrechstverletzung Voraussetzung wäre - markenmäßig verwenden, sondern lediglich glatt beschreibend.

Nelsons GmbH: Die Taktik

Wir haben unseren Mandanten daher dazu geraten, die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Zudem haben wir umgekehrt beim Landgericht Düsseldorf negative Festellungsklage erhoben mit dem Ziel festzustelln, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Das Verfahren wurde im April 2015 beendet. 

 



 

 



 

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