Herr Rechtsanwalt Jens Bräumer von der Kanzlei it-recht deutschland mahnt im Namen von Frau Gabriela Neumeier wegen der Verwendung eines angeblich von ihr angefertigten und bei Pixelio eingestellten Lichtbilds »Heiliger Abend (Weihnachten) Facebook-Nutzer ab, die das Foto in ihre Timeline eingestellt oder auch nur geteilt haben. Der der Abmahnung zugrunde gelegte Streitwert lag bei 3.000,00 €, das Landgericht Düsseldorf hat ihn auf 8.000,00 € heraufgesetzt..
Gabriela Neumeier: Update 08.10.20
Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf unseren Antrag hin am 8. Oktober 2020 festgestellt, dass Frau Neumeier ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenz nicht zusteht. Das Teilen eines Beitrags mit einem urheberrechtlich geschützten Foto stelle keine Vervielfältigungshandlung dar, weil ein einmal bei Facebook eingestelltes Bild beim Teilen nicht kopiert, sondern lediglich verlinkt wird. Eine urheberrechtlich ebenfalls unzulässige öffentlich Zugänglichmachung scheide ebenfalls aus, weil durch das Teilen eines bei Facebook bereits öffentlich zugänglichen Fotos kein neues Publikum erreicht wird. Unabhängig dabvon habe Frau Neumeier aber schon deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer Straflizenz, weil sie das Bild bei Pixelio für 0,00 € anbietet.
Gabriela Neumeier: Update 09.09.20
Das Landgericht Düsseldorf hat auf unsere negative Feststellungsklage hin am 9. September 2020 entschieden, dass der von Frau Neumeier geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht. Der Anspruch scheitere schon daran, dass Facebook gar keine Nutzungsrechte eingeräumt werden können, wenn der Fotograf eine Unterlizenzierung nicht erlaubt. Wenn eine Unterlizenzierung nicht möglich ist, kann ein Lizenzenehmer durch eine möglicherweise versuchte Unterlizenzierung Rechte des Betroffenen nicht verletzt haben. Da die Abmahnung unberechtigt war, muss Frau Neumeier unserer Mandanin auch die hier angefallenen Anwaltshonorare erstatteten.
Wer in der Vergangenheit Lizenzzahlungen an Frau Neumeier geleistet hat, sollte deshalb darüber nachdenken, diese zurückzufordern.
Gabriela Neumeier: Der Hintergrund
Den Abmahnungen geht offenbar reglmäßiog eine von Frau Gabriela Neumeier selbst ausgesprochene Zahlungsaufforderung voraus. Verlangt wird darin eine »Straflizenz« von 695,00 €. Das erstaunt deshalb, weil das streitgegenständliche Foto bei Pixelio zum Download bereit gestellt und zur kommerziellen und nicht kommerziellen Nutzung insbesondere auch im Internet freigegeben wird. Frau Neumeier steht allerdings auf dem Standpunkt, dass eine Veröffentlichung zur Illustrierung eines Facebook-Beitrags unzulässig ist. Einegräumt werde nur eine einfache Lizenz, Facebook verlange aber in den Nutzungsbedingungen die Einräumung einer Unterlizenz. Auch das Teilen des Beitrags durch einen anderen Internenutzer sei als öffentlich Zugänglichmachung unerlaubt, wie das Amtsgericht München entschieden habe. Herr Kollege Bäumert mahnt dann zusätzlich ab, wenn der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht anerkannt wird.
Gabriela Neumeier: Die Anspruchstellerin
Frau Neumeier ist eigener Einschätzung zufolge professionelle Fotografin, die sich auf Tier- und Produktfotografie spezialisiert hat.Sie bietet einen Teil ihrer Fotos auch bei Pixelio an.
Gabriela Neumeier: Die Rechtslage
Wir halten die von Frau Neumeier und ihren Anwälten vertretene Rechtsansicht für falsch.
Bei Pixelio gibt es kein Verbot, das streitgegenständliche Lichtbild bei Facebook einzustellen. Insbesondere ergibt sich ein solches Verbot nicht aus der zwischen den Parteien getroffenen Lizenzvereinbarung. Geregelt ist dort lediglich, in welchem Umfang Rechte eingeräumt werden. Wenn der Facebook-Nutzer über den ihm eingeräumten Umfang hinaus Dritten Lizenzen gewährt, wäre das von vorne herein unwirksam. Einen gutgläubigen Erwerb von Rechten an Rechten kennt das deutsche Recht nicht.
Unabhängig hiervon werden Facebook Rechte gar nicht eingeräumt. Sollte Facebook sich in seinen eigenen Bedingungen ein Nutzungsrecht an fremden Fotos gewähren lassen, wäre eine solche Vereinbarung als intransparente und überraschende Klausel unwirksam. Ein Unterlassungsanspruch scheitert außerdem schon daran, dass die angeblich erfolgte Einräumung von Nutzungsrechten keine urheberrechtlich verbotene Werknutzung darstellt, weil sie als solche nicht in die Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk eingreift. Es fehlt an der Vornahme einer dem ausschließlichen Rechtsinhaber vorbehaltenen Nutzungshandlung. Das gilt jedenfalls solange wie Facebook von einer Unterlizenezn nicht Gebrauch macht, das Foto also etwa für die eigene Werbung verwendet.
Das Teilen von Fotos bei Facebook verletzt die Rechte des Lichtbildners nicht. Der Europäische Gerichtshof hat in einem ähnlichen Zusammenhang, bei dem es um das Teilen eines Youtube-Videos bei Facebook ging, entschieden, dass der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nur dann erfüllt ist, wenn ein im Internet bereits veröffentlichter Beitrag einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird. Wenn bei Facebook Beiträge anderer Nutzer geteilt werden, in denen sich ein Bild oder ein Video befinden, dann liegt auch hier ein Fall des Embeddings vor. Denn das Bild oder das Video wird nur beim ersten Upload auf den Server von Facebook kopiert. Wenn die Inhalte dann geteilt werden, werden lediglich diese bereits vorhandenen Kopien in die Beiträge des Teilenden eingebunden, ohne dass ein neuer Vervielfältigungsvorgang stattfindet. Dasselbe gilt auch für die beim Teilen von Links erstellten Vorschaubilder.
Gabriela Neumeier: Die Taktik
Die geltend gemachten Ansprüche haben wir zurückgewiesen. Zudem haben wir im Januar 2020 beim Amtsgericht Düsseldorf negative Feststellungkalge erhoben. Auf diese Weise soll rasch geklärt werden, ob es tatsächlich unzulässig ist, Fotos von Pixelio bei Facebook einzustellen oder fremde Bilder zu teilen.
Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Darstellung natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche und auf unserer Erfahrung mit dem Anbieter beruhende erste Einschätzung ist.Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Sie unterstützen sollen.
Wir stehen vielen Fällen in engem Kontakt mit Kollegen, die andere Unternehmen vertreten, die ebenfalls abgemahnt wurden. Deshalb werden wir wechselseitig und regelmäßig auch über Entwicklungen in anderen anhängigen Verfahren informiert, um reagieren zu können. Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Darstellung natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche und auf unserer Erfahrung mit dem Anbieter beruhende erste Einschätzung ist. Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Sie unterstützen sollen.