Wer in Europa grenzüberschreitend Forderungen geltend machen möchte, kann das relativ kostengünstig und rasch im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens tun. Das Zentrale Europäische Mahngericht - für Antragsteller mit Wohnsitz in Deutschland ist das das Amtsgericht Berlin-Wedding - stellt den Zahlungsbefehl der Gegenseite zu. Ab der Zustellung hat die Gegenseite 30 Tage Zeit, die geforderte Geldsumme zurückzuzahlen oder Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zu erheben.
Soweit kein Einspruch vorliegt erteilt Ihnen nach Ablauf der Einspruchsfrist das Mahngericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Zahlungsbefehls, mit dem Sie die Zwangsvollstreckung einleiten können.
Legt die Gegenseite innerhalb der Frist Einspruch gegen den Zahlungsbefehl ein und beantragen Sie, ein Zivilprozessverfahren bei Gericht zu führen, gibt das Europäische Mahngericht diesen Rechtsstreit an das von Ihnen zu benennende Gericht ab. Innerhalb des folgenden Zivilprozessverfahrens kann eine mündliche Verhandlung stattfinden.
Die Gerichtskosten für das Europäische Mahnverfahren sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Eine Zahlung durch Überweisung kann entweder schon bei Antragstellung oder nach Erhalt der Gerichtskostenrechnung erfolgen. § 12 Absatz 3 und 4 GKG sehen vor, dass der Europäische Zahlungsbefehl erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden soll.
Die konkreten Gebühren sind in einer Anlage zum Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis – KV-GKG) bestimmt. In Nummer 1100 KV-GKG ist für das Europäische Mahnverfahren eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 vorgesehen. Bei einem Betrag etwa von 5.000,00 € fallen danach Kosten in Höhe von 73,00 € an, bei 10.000 € sind es 120,50 €. Für die Höhe der Gebühr ist der Streitwert maßgebend, der regelmäßig mit der Höhe der geltend gemachten Forderung identisch ist. Sind außer dem Hauptanspruch auch Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert dieser Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
Unsere Erfahrung zeigt, dass ab der Antragstellung etwa ein Monat bis zum Eingang der Gerichtskostenrechnung vergeht.