Widerrufsrecht: Jetzt auch für Anwälte und Architekten!

 Christian Franz / Oktober 2009

urteilLange wurde gestritten - und erneut ist eine Streitfrage höchstrichterlich zu Lasten von Online-Händlern entschieden worden (BGH, Urt. v. 30.09.09, VIII ZR 7/09). Auch wenn eine Rechtsanwältin sich Lampen in ihre Kanzlei bestellt, kann sie Verbraucherin im Sinne des Gesetzes sein und damit in den Genuss weit reichender Sonderrechte, nicht zuletzt des Widerrufsrechts, kommen. Gleiches gilt für sonstige Freiberufler. Eine Entscheidung, die die Anwaltschaft in Händlerkreisen sicher nicht beliebter machen wird. Doch wie so oft gibt es Wege, Härten abzufedern:

Das Problem ist keineswegs neu: gerade beim Verkauf von so genannten dual-use-Gegenständen betrachten Verkäufer die Ausübung eines Widerrufsrechts zu Recht kritisch. Von "dual use" ist die Rede, wenn die Ware sowohl privat als (typischerweise) auch beruflich genutzt werden kann. Ein häufiges Beispiel sind Druckerpatronen und Notebooks. Die Versuchung ist nämlich gerade für Freiberufler groß, einen Gegenstand nur scheinbar privat zu kaufen, um ihn dann bei Nichtgefallen, einem besseren Angebot oder schlicht schnellerer Lieferung eines anderen Händlers, bei dem parrallel bestellt wurde, unkompliziert zurückzugeben.

Die bisher von der Rechtsprechung anerkannte Betrachtung dieser Fälle war erheblich überzeugender als die jetzt vom Bundesgerichtshof gefundene Lösung, die einseitig die Verkäufer belastet. So hat etwa das Amtsgericht Düsseldorf ausgeführt, dass selbstverständlich bei dual-use-Waren ein Widerrufsrecht in Betracht kommen kann, auch wenn die Kaufsache objektiv betrachtet durchaus für den jeweiligen Beruf Verwendung finden kann. Allerdings soll es dann dem Käufer obliegen, die Umstände zu beweisen, die für eine private Natur des Rechtsgeschäfts sprechen (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 10.07.08, 230 C 7570/07 - Dual-Use-Geschäfte).

Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Andernfalls wird dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, da der Händler der schlichten Behauptung, es sei ein Privatkauf gewesen, mangels eigener Kenntnis rein gar nichts entgegensetzen kann. Es entspricht auch den über mehrere Jahrhunderte entwickelten Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast, dass jemand, der einen Umstand zu seinen Gunsten behauptet, es nicht bei der bloßen Behauptung belassen kann, wenn dieser Umstand allein in seiner Sphäre liegt und der Gegner keine eigene Informationsmöglichkeit hat. Die Rechtsprechung des AG Düsseldorf überzeugt daher nicht nur im Ergebnis, sondern auch dogmatisch.

Das kann man von dem Urteil des BGH, soweit man es der Pressemitteilung des Gerichts entnehmen kann, leider nicht sagen. Danach soll nur dann kein Verbrauchergeschäft vorliegen, wenn objektiv unternehmerisch gehandelt wurde. Soweit, so gut - bis hierher entspricht die Darstellung im Wesentlichen der Gesetzeslage.

Zusätzlich soll allerdings erforderlich sein, dass der Betreffende sein Handeln als Unternehmer unmissverständlich zum Ausdruck bringt, jedenfalls durch konkludentes Verhalten. Damit wird dem Käufer faktisch ein Wahlrecht eingeräumt, ob die verbraucherschützenden Normen in Anspruch genommen werden sollen oder nicht. Und wer würde schon darauf verzichten, von den zahlreichen Annehmlichkeiten zu profitieren, die das Gesetz von den Händlern so vehement einfordert. Diese Auslegung findet keinerlei Stütze im Gesetz. Es bleibt zu hoffen, dass die Darstellung in der Pressemitteilung ein Versehen ist und das Urteil sich später doch - zumindest insoweit - als richtig erweist.

Wie oben bereits erwähnt, sollte man als Gewerbetreibender nicht über der Ungerechtigkeit der Welt verzweifeln - meist gibt es einen praktischen Ausweg, auch wenn die Räume enger geworden sind.

Vorliegend ist dieser Weg recht einfach: die Händler sollten dem Kunden die Wahl ermöglichen, ob sie den Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer schließen, durchaus unter Verwendung der jeweiligen gesetzlichen Definition.

Behauptet ein Kunde, er handele als Verbraucher, erhält er keine Rechnung.

Die meisten Freiberufler sind vorsteuerabzugsberechtigt oder optieren aus naheliegenden Gründen zur Umsatzsteuer. Ohne Rechnung zahlen sie also fast 20 % mehr, da sie die Umsatzsteuer nicht erstattet bekommen. Sie werden sich regelmäßig gut überlegen, ob ihnen die Möglichkeit eines Widerrufs diesen Satz wert ist - im Zweifel nicht. Wird nachträglich eine Rechnung verlangt, kann sie ja im Einzelfalls gegen Quittierung der Unternehmereigenschaft nachgereicht werden.

Gegenüber Verbrauchern besteht übrigens - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - keine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung. Allein gegenüber anderen Unternehmern ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG binnen sechs Monaten seit Leistung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu erstellen.

Um der Sache ausreichend Gewicht zu geben, sollte zumindest im Regelfall der Vorkasse gegenüber Verbrauchern völlig auf die Bereitstellung einer Rechnung verzichtet werden. Bis zu einem Betrag von 150 EUR sieht § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UstDV) zu § 14 UStG nämlich vor, dass der Betrag auch in einer Summe, ohne gesonderten Mehrwertsteuerausweis, angegeben werden kann. Auch eine "formlose" Rechnung kann daher im Einzelfall zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Anders als für eine ordentliche Rechnung genügt es für die im Übrigen bestehenden detaillierten Informationspflichten, wenn diese in Textform übermittelt werden. Der sorgfältige, wenn auch wahrscheinlich etwas verschmitzt grinsende Händler wird diese Verbraucherinformationen so gestalten, dass sie auch nicht ausgedruckt wie eine Rechnung wirken - oder vermerkt gleich, dass es sich um eine elektronische Information handelt, die nicht zur Vorlage beim Finanzamt bestimmt ist.

Die Verbraucherschutzvorschriften gehen bereits jetzt weit über das hinaus, was nach europäischem Recht gefordert ist. Warum der Bundegerichtshof die Regelungen jetzt auch noch so extensiv ausdehnt, dass weitere, wirklich nicht schützenswerte Personengruppen wie Anwälte darunter fallen, ist nicht nachvollziehbar.

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