München gegen den Rest der Welt (Anmerkungen zum Compuserver-Urteil)

Tobias H. Strömer / September 1998

Ganz wenige Prozesse werden im internationalen Ausland mit soviel Interesse beobachtet wie das Verfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer der CompuServe GmbH in Unterhaching. Völlig überraschend für nahezu alle Juristen, die sich bisher mit dem Internet ein wenig befaßt haben verurteilte ein Münchener Amtsrichter Herrn Somm zu zwei Jahren Haft auf Bewährung und zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 100.000,00 DM. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt bislang nicht vor.

Wer bei der Verkündung der Entscheidung nicht persönlich anwesend war, der ist versucht, sich ein Szenario vorzustellen, in dem der bayerische Amtsrichter, der sich nach eigenen Angaben "klick, klick, klick" durchs Internet geklickt hat mit dem Finger auf den fassungslos zusammen- gesunkenen Angeklagten zeigt und ihn als Schmutzfink der Nation entlarvt, der mit anderen Pornographen - gemeint sind offensichtlich geldgierige Internet-Provider - gemeine Sache macht und diese schreckliche Kinderpornographie verbreitet, von deren Existenz im Internet der Richter sich inzwischen ein eigenes Bild gemacht hat.

Für den verurteilten bedeutet die Entscheidung des Amtsgerichts München nicht nur, daß er aus eigener Tasche 100.000,00 DM aufbringen muß. Er wird, ohne den Widerruf seiner Bewährung befürchten zu müssen, auch mit Online-Diensten und Internet-Providern keine gemeinsame Sache mehr machen dürfen und täte gut daran, sich überhaupt im Telekommunikations- milieu nicht mehr sehen zu lassen. Für die Internet-Gemeinde sieht die Sache beinahe noch schlimmer aus. Spätestens seit dem Münchener Urteil kann kein Internet-Provider sich mehr darauf berufen, er habe die Zugangsvermittlung zum Internet für straflos gehalten. Spaß beiseite: Es bleibt abzuwarten, ob Polizei und Staatsanwaltschaft getreu dem Legalitätsprinzip, dem sie verpflichtet sind, nunmehr jeden Fall einer Zugangsvermittlung zu potenziell pornographischen Nachrichten im use.net, der Eröffnung eines anonymen Chats oder zu ungefilterten Websites zur Anzeige bringen werden. Abzuwarten bleibt auch, ob die zuständigen Amtsrichter dann dem Beispiel Ihres Kollegen in München folgen und das Verfahren tatsächlich eröffnen. Vorstellen kann sich das - soweit bisher bekannt - kein einziger Jurist, der im Internet-Recht Rang und Namen hat oder sich mit der Materie auch nur länger befaßt. Das will allerdings noch nicht viel heißen, weil auch mit der Münchener Entscheidung niemand auch nur halbwegs ernsthaft gerechnet hat.

Gott sei Dank ist auch hier das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der Angeklagte hat (selbstverständlich) sofort Berufung eingelegt, über die nun in den nächsten Monaten das Landgericht München zu entscheiden hat. Sollte sich auch das Landgericht wider Erwarten dem Urteil der ersten Instanz anschließen, wird das Bayerische Oberste Landesgericht in der Revision eine endgültige Entscheidung treffen müssen. Bis zu einer Aufhebung des Urteils wird Herr Somm allerdings mit dem Makel leben müssen, wegen Verbreitung von Kinderpornographie vorbestraft zu sein. Seine Gesinnungsgenossen bei T-Online, AOL, X-Link und UUnet können froh sein, noch einmal davon gekommen zu sein.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de