AG Düsseldorf, Urt. v. 16.08.18, 39 C 24/18 - Arglistige Täuschung beim Vertragsschluss
Es ist unglaubhaft, wenn ein Zeuge behauptet, einem Kunden, der ihm arglistige Täuschung vorwirft, im Rahmen eines Gesprächs über einen möglichen Vertragsabschluss umfangreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier etwa eine dreiviertel DIN A4 Seite in kleiner Schrift) Wort für Wort - gewissermaßen wie ein Notar - vorgelesen und erklärt zu haben. Bei solch einer Aussage ist davon auszugehen, dass der Zeuge den (falschen) Eindruck vermitteln will, besonders fürsorglich mit dem Kunden umgegangen zu sein. Den Vorwurf der arglistigen Täuschung kann der Zeuge so nicht entkräften.