Krankheiten und Krankheitserreger, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags weder im Infektionsschutzgesetz noch im Katalog der AVB Betriebsschließung aufgeführt waren, sind vom Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung nicht umfasst. Die Versicherung ist deshalb bei einer Betriebsschließung wegen des Covid-19-Virus nicht zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet.
Oberlandesgericht Hamm
Beschl. v. 15.11.21, 20 U 269/21
Streitwert: 173.545,42 €