LG München, Urt. v. 14.01.99, 4HK 0 16788/98 - Medizinischer Informationsdienst

Im Rahmen eines medizinischen Informationsdienstes ist es nicht erlaubt, konkrete Angaben über »Besuche von Weiterbildungsveranstaltungen«, über »Referententätigkeiten« sowie über von den jeweiligen Ärzten selbstverfasste »Veröffentlichungen und/oder Bücher« zu speichern und weiterzugeben.

LG Verden, Urt. v. 07.12.98, 10 O 117/98 - weyhe-online

Die Aufnahme der Adressen von Websites, die von einem Wettbewerber erstellt und auf dessen Server abgelegt wurden, in ein eigenes Link-Verzeichnis ist wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme unlauter und verstößt gegen § 1 UWG. Das ändert nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit von Links.

Instanzen: LG Verden, Urt. v. 07.12.98, 10 O 117/98, OLG Celle, Urt. v. 12.05.99, 13 U 38/99

Streitwert: 12.500 €

LG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.98. 38 O 83/98 - NIC-Gebühren

Die Werbeaussage eines Internetproviders, dass »Die NIC-Gebühren [...] in Deutschland« 15 DM monatlich ausmachen, ist nicht irreführend. Eine Werbung mit einer Anbindung von »155 MBit/s in Deutschland« ist dagegen nur dann zulässig, wenn dies tatsächlich nur für einen Teil der angebotenen Tarife gilt.

Fundstelle: K&R 1999, 190 m. Anm. Strömer

Streitwert: 150.000 DM.

LG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.10.98, 2/06 O 283/98 - ambiente.de

Die DENIC e.G. ist ein marktbeherrschendes Unternehmen i.S.d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Sie ist deshalb verpflichtet, eine noch nicht vergebene Domain an einen nutzungswilligen Interessenten zu vergeben.

LG Berlin, Urt. v. 18.08.98, 16 O 121/98 - InfoGenie

Das Betreiben einer Rechtsberatungshotline unter einer 0190-Telefonnummer, bei der Anrufer unmittelbar an einen der Hotline angeschlossenen Rechtsanwalt gelangen, stellt keine unzulässige Rechtsberatung i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG dar. Der Betreiber einer solchen Hotline fördert auch nicht fremdes wettbewerbswidriges Verhalten der angeschlossenen Rechtsanwälte. Die Teilnahme an der Hotline verstößt weder gegen §§ 3, 18 BRAGO, noch gegen §§ 43 a, 43 b, 49 b BRAO noch gegen sonstige Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts. Die Werbung für eine solche Rechtsberatungshotline ist zulässig, solange sie sich in den Grenzen des § 43 b BRAO hält.

LG München, Urt. v. 15.08.98, 7 O 22251/97 - Abo-Bestellung im Internet

Auch beim Abschluss von Abonnement-Bestellungen im Internet ist das Gebot der drucktechnischen Deutlichkeit zu beachten. Die Widerrufsfrist beginnt auch bei Online-Formularen nicht bereits mit der Absendung des Auftrags zu laufen.

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