Im Rahmen einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO muss der Verantwortliche nicht nur über die Kategorien der Empfänger von Daten zu informieren, sondern auch über die Empfänger selbst. Dies gilt dann nicht, wenn es für den Verantwortlichen nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren. Es gilt ebenfalls nicht, wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind. In diesem Fall muss der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen.
Gerichtshof der Europäischen Union
Urt. v. 12.01.23, C-154/21