EuGH

EuGH, Urt. v. 12.01.23, C-154/21 - Auskunftsanspruch

entscheidungen

Im Rahmen einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO muss der Verantwortliche nicht nur über die Kategorien der Empfänger von Daten zu informieren, sondern auch über die Empfänger selbst. Dies gilt dann nicht, wenn es für den Verantwortlichen nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren. Es gilt ebenfalls nicht, wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind. In diesem Fall muss der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen.

Gerichtshof der Europäischen Union
Urt. v. 12.01.23, C-154/21

LG München I

LG München I, Urt. v. 29.11.22, 33 O 14776/19 - Cookie-Banner

entscheidungen

Ein Cookie-Banner, der das Ablehnen der Einwilligung erst auf der zweiten Ebene ermöglicht und damit mehr Aufwand als eine Einwilligung auf der ersten Ebene erfordert, unzulässig ist.

Landgericht München I
Urt. v. 29.11.22, 33 O 14776/19

Amtsgericht Frankfurt am Main

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.11.22, 380 C 419/21 (14) - Kontosperre

entscheidungen

Hat ein Geldinstitut den Verdacht, dass ein Kundenkonto unbefugt genutzt wurde, darf sie vom Kunden zum Nachweis seiner Legitimation nur die bei Kontoeröffnung geforderten Informationen erneut verlangen. Die Entsperrung des Kontos darf nicht von der Vorlage eines Lichtbildausweises abhängig gemacht werden.

Bundesarbeitsgericht

BAG, Urt. v. 16.12.21, 2 AZR 235/21 - Auskunftsantrag

entscheidungen

Ein Klageantrag, der ergänzend zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO auslegungsbedürftige Begriffe enthält, über deren Inhalt nicht behebbare Zweifel bestehen, ist nicht hinreichend bestimmt.

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.12.21, 2 AZR 235/21

Arbeitsgericht Düsseldorf

ArbG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.21, 14 Ca 4602/20 - DSGVO-Schadensersatz

entscheidungen

Wer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilen muss, hat auch die konkreten gespeicherten Daten, nicht nur Datenkategorien mitzuteilen. Die Kopie von Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO muss vollständig sein. Hat sich der Verantwortliche ernsthaft bemüht, zeitnah und umfassend Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen und ist die mit einer unvollständigen Auskunft verbundene Beeinträchtigung des Betroffenen nicht schwerwiegend, reicht ein Betrag von 100,00 € zur Sanktionierung des Verstoßes und für den Ersatz des immateriellen Schadens aus.

Streitwert: 13.743,28 €

Arbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Mai 2021, 14 Ca 4602/20

Wir waren an denm Verfahren als Prozessbevollmächtigte beteiligt.

BGH, Urt. v. 28.05.20, I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II

entscheidungen

An einer wirksamen Einwilligung in die Speicherung von Cookies fehlt es, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss. Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

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