LG Bochum

16.01.24 | Fliegender Gerichtsstand

lg bochumRügt ein Mitbewerber Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen auf einer Website, darf er sich nach § 14 Abs. 2 S. 3 UWG das Gericht, bei dem er klagt, eigentlich nicht mehr aussuchen. Zuständig soll ausschließlich das Gericht am Ort des Beklagten sein. Manche Gerichte sehen das anders und wenden die Einschränkung entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nur auf solche Verstöße an, die ausschließlich im Internet begangen werden können.

Die 12. Zivilkammer beim Landgericht Bochum hat sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, bei dem es um Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und eine falsche Widerrufsbelehrung erging, nunmehr ebenfalls für örtlich zuständig erklärt. Falsche Preisangaben und unrichtige Widerrufsbelehrungen seien auch bei anderen Formen des Fernabsatzes – also etwa des Fernsehmarketings oder bei Katalogverkäufen – denkbar. Deshalb gelte die gesetzliche Einschränkung des »fliegenden Gerichststands« nicht und der Kläger könne sich das Gericht aussuchen. Der stellvertretende Vorsitzende der Kammer räumte in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 allerdings ein, dass nach seiner Kenntnis eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hierzu noch nicht vorliegt.

Das LG Bochum muss selbst auch keine abschließende Entscheidung treffen, weil die Parteien sich verglichen haben.

Von Trademarks und Copyrights

Die Verwendung des vom englischen »registered« abgeleiteten Symbols ® folgt einer aus den Vereinigten Staaten stammenden Praxis und ist dort – im Gegensatz zu den kontinentalen Rechtsordnungen – gesetzlich geregelt; sie ist aber auch in mehreren Mitgliedstaaten  der Europäischen Union weit verbreitet. Wer das Zeichen »®« hinter einen Begriff setzt, erweckt damit den Eindruck, der Begriff sei als Marke geschützt. Zumindest ein Teil des Verkehrs wird hieraus den Rückschluss ziehen, dass das Produkt besonderen Schutz genießt und deshalb besondere Vorzüge hat. Das Zeichen sollte deshalb nur dann verwendet werden, wenn die Marke tatsächlich so eingetragen ist, wie sie wiedergegeben wird. Die Werbung mit einer nicht bestehenden Marke ist nämlich irreführend im Sinne von § 5 UWG, da die Angabe geeignet ist, die Kaufentscheidung des angesprochenen Publikums zu beeinflussen. Unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 UWG liegen und damit wettbewerbsrechtlich irrelevant sein soll ein Verstoß aber dann, wenn die Marke immerhin schon angemeldet ist und kurz vor ihrer Eintragung steht.

Natürlich darf bei der Verwendung des ® nicht der Eindruck erweckt werden, die Marke sei für andere als die tatsächlich geschützten Produkte monopolisiert. Wer das Zeichen »Rechtsanwalt« für Schaumwein hat eintragen lassen, darf auf seiner Kanzleiwebsite nicht als »Rechtsanwalt®« auftreten. Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Zeichen nur im Ausland, nicht aber auch in Deutschland – oder als Gemeinschaftsmarke – eingetragen ist. Die Verwendung des ® erweckt nämlich auch für den informierten und aufgeklärten Verbraucher den Eindruck, der damit gekennzeichnete Begriff sei auch in Deutschland als Marke geschützt. Liegt ein solcher Schutz im Inland nicht vor, ist die Kennzeichnung auch dann irreführend, wenn ein ausländischer Markenschutz tatsächlich besteht. Bei Internetpräsenzen, die sich auch an deutsche Nutzer wenden, sollte deshalb auf die Kennzeichnung verzichtet werden.

Das Zeichen ™ steht demgegenüber im anglo-amerikanischen Rechtskreis für Marken die gerade (noch) nicht eingetragen sind. Wer in Deutschland das Symbol ™ verwendet, soll nach Ansicht des Landgerichts Essen nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG handeln. Internet-Nutzer sollen in dem Zusatz nur eine bei Internet-Auftritten häufige dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert sehen, durch die die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden soll.[1] Auch das KG Berlin geht davon aus, dass es an einer Irreführung fehlt, allerdings deshalb, weil der Verkehr wisse, dass das Zeichen für nicht eingetragene, aber immerhin angemeldete Marken steht.[2] Das erscheint mehr als fraglich. Richtig dürfte sein, dass der Verkehr mit dem ™ die Vorstellung verbindet, es handle sich um eine ausländische eingetragene Marke. Die Verwendung für nicht eingetragene Zeichen dürfte deshalb irreführend und daher unzulässig sein.[3]

Das Gleiche gilt, wenn unberechtigt der Copyright-Vermerk © verwendet wird. Wer tatsächlich ein Urheberrecht oder zumindest ein (ausschließliches) Nutzungsrecht an der mit dem eigenen Namen so beworbenen Ware nicht besitzt, wirbt irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 UWG und damit wettbewerbswidrig.[4] Zwar stammt auch der Copyright-Vermerk aus den USA, er wird aber auch hier als Hinweis auf urheberrechtliche Schutzrechte verstanden.

[1]
LG Essen, Urt. v. 04.06.03, 44 O
18/03 – Leiterplatten I.

[2]           KG
Berlin, Beschl. v. 31.05.13, 5 W 114/13 – Claim
Your Right™.

[3]
LG München I, Urt. v. 23.07.03,
1HK O 1755/03 – Leiterplatten II.

[4]
OLG Düsseldorf, Urt. v.
09.09.08, 20 U 123/08, NJW 2009, 789 –­ Macht über die Karten.

Abschied von der Zahnarztfrau – Weißkittelwerbung jetzt zulässig

René Irmscher / September 2012

justiziaWerbemaßnahmen für Arzneimittel und Medizinprodukte waren lange Zeit nur in sehr beschränktem Ausmaß zulässig, sodass viele Ärzte aufgrund der schier undurchdringlichen und unübersichtlichen Rechtslage von Werbeaktivitäten vollständig Abstand nahmen. Dass effektive und gezielte Werbung einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil bringen kann, liegt auf der Hand. War es bislang so, dass viele Werbeaktivitäten durch die zahlreichen gesetzlichen Verbote von vornherein ausgeschlossen waren und im Rahmen anwaltlicher Beratung komplett gestrichen oder erheblich entschärft werden mussten, werden sich die Rahmenbedingungen für die Heilmittelwerbung jetzt erheblich entspannen. Der Bundesrat hat am 21. September 2012 grünes Licht für Änderungen im Arznei- und Heilmittelrecht gegeben, sodass viele bisher unzulässige Werbeaussagen und Werbemaßnahmen künftig erlaubt sein werden. Die Änderungen werden voraussichtlich am 1. Oktober 2012 in Kraft treten.

 

Lade Freunde ein... Unerwünschte Werbung bei Facebook

Tobias H. Strömer / September 2012

facebook

Wenn Unternehmen eine Facebook-Seite einrichten, auf denen sie ihre Waren oder Dienstleistungen präsentieren, freuen sie sich natürlich, wenn sie möglichst vielen Personen gefällt. Da nicht jeder gleich merkt, dass ein Unternehmen jetzt auch bei Facebook präsent ist, bietet die Plattform im Administrationsbereich einer Seite die auf den ersten Blick durchaus nützliche Funktion an, Freunde einzuladen. Die Idee: Die Facebook-Seite wird von einem Administrator verwaltet, der über ein privates Facebook-Profil verfügt und dort natürlich (hoffentlich) eine Vielzahl von Freunden hat.

Werbeagenturen: Haftung für Marken und Werbung ihrer Kunden

Eva N. Dzepina / Februar 2010

marke02Werbeagenturen müssen auf dem Markt nicht nur um Kunden kämpfen. Gelegentlich liegen sie auch mit ihren eigenen Kunden im Clinch - und zwar nicht nur wegen unbezahlter Rechnungen. Was nämlich häufig und gerne übersehen wird: Agenturen haften auch für Rechtsfehler der von Ihnen erstellten Werbeauftritte.

 

Wege aus der Unterlassungsverpflichtung

Christian Franz / September 2009

notausgangWie wir hier bereits geschildert haben, besteht eine einmal übernommene oder gerichtlich festgestellte Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich lebenslang - sie verjährt nicht. Doch was geschieht, wenn das verbotene Verhalten später - etwa wegen einer Gesetzesänderung - erlaubt oder sogar zwingend vorgeschrieben wird? Der Bundesgerichtshof hat zu der umstrittenen Frage (erneut) Stellung genommen und zeigt einen Weg auf, wie bestehende Unterlassungsverpflichtungen nachträglich beseitigt werden können.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de