Der Betreiber einer Bewertungsplattform haftet für die Darstellung der Gesamtbewertung eines Unternehmens gemäß § 7 Abs. 1 TMG als unmittelbarer Störer, wenn er nicht den nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten aus allen Einzelbewertungen errechneten Durchschnitt veröffentlicht, sondern unter den abgegebenen Bewertungen diejenigen auswählt, die er für vertrauenswürdig und nützlich hält, und den Durchschnitt nur aus diesen errechnet (OLG München, Urt. v. 13.11.18, 18 U 1280/1613.11.18, 18 U 1280/16).
Werturteile ohne Tatsachenkern sind unzulässig. Deshalb muss der Bewertung eines Arztes immer ein Behandlungskontakt zugrunde gelegen haben. Ist streitig, ob überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat, muss grundsätzlich der Bewertete beweisen, dass kein Behandlungskontakt vorlag. Da der Beweis negativer Tatsachen besonderen Schwierigkeiten unterliegt, muss der Portalbetreiber im Rahmen der sekundären Darlegungslast allerdings Tatsachen vortragen, die der Bewertete möglicherweise entkräften kann (LG Frankenthal, Urt. v. 18.09.18, 6 O 39/18 - Furchtbarer Mensch).
Wenn der Betreiber eines bewertungsportals einen Beitrag auf die Rüge eines Betroffenen hin nicht entfernt, sondern lediglich überarbeiet, macht er sich de verbleibenden Inhalte zu eigen. Er haftet dann selbst für unzulässige Äußerungen, die noch im Beitrag enthalten sind (OLG Dresden, Urt. v. 06.3.18, 4 U 1403/17).
Ist ein Such- und Bewertungsportal für Ärzte so gestaltet, dass bei einem nicht zahlenden Arzt dem Internetnutzer nur die »Basisdaten« nebst Bewertung Arztes angezeigt und ihm mittels eines eingeblendeten Querbalkens »Anzeige« Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten geboten werden, während auf dem Profil eines »Premium«-Kunden - ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen - solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht angezeigt werden, ist das unzulässig (BGH, Urt. v. 20.02.18, VI ZR 30/17).
Der Bundesgerichtshof hat einen Forenbetreiber in die Haftung genommen, weil er seine Neutralität verletzt hat (BGH, Urt. v. 04.04.17, VI ZR 123/16). Anstatt eine Ärztebewertung einfach zu veröffentlichen, hat der Betreiber nach eigenem Gutdünken Änderungen vorgenommen.
Wird Google über möglicherweise falsche Tatsachenbehauptungen informiert, die in einer Bewertung aufgestellt werden, muss der Plattformbetreiber binnen vier Tagen das »Stellungnahmeverfahren« einleiten, also mit dem Autor der Bewertung Kontakt aufnehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der zu prüfende Sachverhalt überschaubar und die Beschwerde des Betroffenen hinreichend konkret gefasst ist (LG Hamburg, Urt. v. 24.03.17, 324 O 148/16).