LG Köln, Beschl. v. 10.05.96, 31 O 315/96 - karriere.de

Die Verwendung der Bezeichnung KARRIERE in der Form »www.karriere.de« ohne Zustimmung des Herausgebers der Zeitung »Handelsblatt« kann Marken- und Namensrechte verletzen.

Streitwert: 200.000 DM

LG Mannheim, Urt. v. 08.03.96, 7 O 60/96 – heidelberg.de

Ein Provider, der unter der delegierten Domain »heidelberg.de« ein Angebot bereithält, das einen inhaltlichen Bezug zu der Stadt Heidelberg besitzt, verletzt das Namensrecht der Stadt Heidelberg.

OLG Hamburg, Urt. v. 28.09.95, 3 U 170/95 – »TV live«

Ein durch eine Titelschutzanzeige begründete Priorität für ein Printmedium erstreckt sich nicht automatisch auf eine Veröffentlichung unter gleichem Namen im Internet.

Fundstelle: NJW-RR 1996, 879

Streitwert: 250.000 €

AG München, Urt. v. 13.07.93, 161 C 4781/93 – Rainbow BBS

Wer unter dem Namen »Rainbow BBS« eine Mailbox betreibt, in der auch Software zum Download bereitgehalten wird, handelt im »geschäftlichen Verkehr« im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG, weil eine Branchennähe zu gewerblichen Anbietern von Software besteht. Er verletzt damit gemäß § 16 Abs. 2 UWG Firmenrechte eines Unternehmens, das unter der Firma »Rainbow Arts Software GmbH« Software vertreibt.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de