Ein Online-Dienst, der seinen Mitgliedern die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer »Community« Bilder und Texte zu veröffentlichen, haftet für die dort abgelegten Inhalte nach § 5 Abs. 1 TDG a.F. wie für eigene Inhalte jedenfalls dann, wenn sie die Infrastruktur der Community durch die Bildung von Themenschwerpunkten im Groben vorgibt, diese in ihre eigenen Internetseiten einbettet, sie in werbende Aussagen für eigene Produktangebote einrahmt und sich ferner in den Nutzungsbedingungen das Recht zur Nutzung ausbedungen hat. Die Erkennbarkeit der Fremdheit für den Nutzer, die Offenlegung der Anonymisierung und der ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Verantwortlichkeit des Dienstes für den Inhalt der beanstandeten Inhalt ändert daran nichts.