In äußerungsrechtlichen Angelegenheiten gilt die Dringlichkeit in Verfügungsverfahren regelmäßig als widerlegt, wenn der Antragsteller ab Kenntnis von einem Verstoß länger als einen Monat abwartet, bevor er den Verfügungsantrag einreicht.
Landgericht Düsseldorf
Beschl. v. 21.10.22, 12 O 326/22
Streitwert: 10.000,00 €