Urteile von Richtern sind grundsätzlich dienstrechtlich überprüfbar. Nicht überprüfbar sind jedoch Formulierungen, die die Entscheidung des Richters tragend begründen. Diese fallen unter die vom Grundgesetz geschützte richterliche Unabhängigkeit. Äußert ein Richter in dem geprüften Urteil eine für die Entscheidungsfindung grundsätzlich irrelevante politische Meinung, so rechtfertigt das eine dienstrechtliche Rüge, wenn die Meinungsäußerung geeignet ist, das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Der Richter verlässt den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit, wenn er ein Urteil gleichsam zur Verbreitung seiner politischen Auffassung zweckentfremdet.
Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.20, RiZ R 4/20