OLG Hamm, Pressemitteilung v. 26.09.17 - Volksverhetzung durch Facebook-Kommentare

olg hammWer durch im Internet öffentlich abrufbare Kommentare auf Facebook kriminelle Ausländer und Flüchtlinge als »Gesochse«, »Affen«, »Ungeziefer« und kriminelles »Pack« beschimpft, kann wegen Volksverhetzung - § 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) - zu bestrafen sein.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 26.09.2017

BGH, Urt. v. 26.10.15, AnwSt (R) 4/15 - Anwaltszustellung

eigenesache Die Verpflichtung des Rechtsanwalts gemäß § 14 BORA, an Zustellungen gegen Empfangsbeknntnis mitzuwirken, besteht nicht bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt.

Cour de cassation, Ch. crim., Urt. v. 09.09.08

Wird auf einer Website, die in Frankreich abrufbar ist, ein urheberrechtlich geschützter Text veröffentlicht, findet französisches Strafrecht Anwendung. Zudem sind die französischen Strafgerichte international zuständig. Eine Verurteilung setzt allerdings voraus, dass die Website eine hinreichend enge Beziehung zu Frankreich und zu französischen Internetnutzern aufweist. Bei der Online-Ausgabe einer italienischen Zeitung, die ausschließlich in italienischer Sprache veröffentlicht wird, fehlt es an einer solchen Beziehung.

LG Duisburg, Urt. v. 30.08.04, 21 O 97/04 - ueber18.de

Die Sicherstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz JMStV dahin, dass pornografische Darstellungen nur Erwachsenen als geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht werden, erfordert das Vorhandensein einer effektiven Barriere zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen. Es darf sich nicht um eine mühelos oder mit geringer Mühe zu umgehende Scheinbarriere handeln.

Fundstelle: NJW-RR 2005, 478

OLG München, Urt. v. 29.07.04, 29 U 2745/04 - Pornographie-Versandhandel.

Der Versandhandel mit pornografischen Medien ist dann zulässig, wenn durch ein PostIdent-Verfahren und zusätzlich durch die Übergabe der Sendung durch eigenhändiges Einschreiben sichergestellt ist, dass der Empfänger volljährig ist.

Fundstelle: NJW 2004, 3344

LG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.04, 12 O 19/04 – Jugendschutz ohne PostIdent

Der bloße Vertrieb eines Jugendschutzsystems, das den gesetzlichen Anforderungen der §§ 184 StGB, 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV möglicherweise nicht genügt, ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen worden, dass nur eine persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV genügt.

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