EuGH

LG Stuttgart, Urt. v. 02.03.21, 17 O 333/18 - Urheberrechtsverletzung und unlautere Nachahmung durch Framing?

entscheidungen

Wird der Inhalt einer frei zugänglichen Website durch Framing in eine andere Website eingebunden, so stellt dies keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, insbesondere keine Vervielfältigung nach § 16 UrhG und öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, dar.

Der geframete Inhalt wird auch nicht im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG "nachgeahmt", da er unverändert wiedergegeben wird. Durch die Übernahme einer Vielzahl von Inhalten durch Framing kann jedoch eine unlautere Herkunfstäuschung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG vorliegen. Verwendet der Kläger für seinen Unterlassungsantrag einen zu unbestimmten Begriff (hier: "mehrfach"), so führt das zur Unzulässigkeit des Antrags wegen Unbestimmtheit, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Mangels Urheberrechtsverletzung oder unlauterer Nachahmung durch das Framing scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers im Wege der Lizenzanalogie aus. Behauptet der Kläger einen Vermögensschaden durch eine Beeinträchtigung der Suchmaschinenreichweite seiner Website, so muss er den Schaden konkret nachweisen.

Landgericht Stuttgart
Urt. v. 02.03.21, 17 O 333/18

Streitwert: 50.000,00 €

(Hinweis: Wir haben die Beklagten in dem Verfahren vertreten.)

LG Köln

LG Köln, Urt. v. 12.11.20, 14 O 163/19 - Glyphosat-Gutachten

entscheidungen

Die Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens war nicht rechtswidrig. Zwar wurde der Text ohne Zustimmung des Urhebers durch das Einstellen auf eine Website im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und gemäß § 16 UrhG vervielfältigt, was grundsätzlich gegen die Rechte des Urhebers verstößt. Dies war jedoch durch das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG gerechtfertigt.

Landgericht Köln
Urt. v. 12.11.20, 14 O 163/19

Streitwert: 25.000,00 €

Bundesgerichtshof

BGH, Urt. v. 10.12.20, - I ZR 153/17 - Auskunft zu Nutzerdaten durch Videoplattform (YouTube)

entscheidungen

Der Betreiber einer Videoplattform (hier: YouTube) muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen seiner Nutzer, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben, an den Rechteinhaber bzw. -verwerter herausgeben.

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.20, I ZR 153/17

Landgericht Düsseldorf

AG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.20, 10 C 154/19 - Keine Urheberrechtsverletzung durch Teilen eines Bildes auf Facebook

entscheidungen

Wird ein öffentlicher Beitrag bei Facebook geteilt, so liegt darin keine Vervielfältigung des Inhalts im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG. Auch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG liegt dadurch nicht vor, da kein neues Publikum angesprochen wird.

Wir waren an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beteiligt.

Streitwert:695,00 €

Amtsgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Oktober 2020, 10 C 154/19

Landgericht Düsseldorf

LG Düsseldorf, Urt. v. 09.09.20, 12 O 71/20 - Upload bei Facebook

entscheidungen

Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG liegt nur vor, wenn ein Nichtberechtigter eine dem Rechteinhaber vorbehaltene Nutzungshandlung (hier: eine Übertragung von Nutzungsrechten) vornimmt. Das hat der Kläger durch einen Upload eines Lichtbildes auf Facebook, das er zuvor bei Pixelio erworben hat, nicht getan.

Es kann dahinstehen, ob die Nutzungsbedingungen von Facebook zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Rechteübertragung an hochgeladenen Lichtbildern vorsahen. Denn aufgrund des durch die Nutzungsbedingungen von Pixelio ausgeschlossenen Rechts zur Übertragung der Nutzungsrechte wäre eine (versuchte) Übertragung an Facebook jedenfalls ins Leere gegangen. Denn der Ausschluss des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen hat nicht nur schuldrechtliche, sondern dingliche Wirkung. Das bedeutet, dass der Kläger insofern als Nichtberechtigter dinglich unwirksam über ein fremdes Recht verfügt hätte. Eine solche Verfügung ist aber keine Werknutzung und deshalb keine Rechtsverletzung. Dem Kläger war es hier rechtlich unmöglich, Dritten an Lichtbildern der Beklagten Nutzungsrechte einzuräumen.

Wir waren an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte des Klägers beteiligt.

Streitwert:9.029,75 €

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. September 2020, 12 O 71/20

Oberlandesgericht Braunschweig

OLG Braunschweig, Urt. v. 10.06.20, 2 U 22/19 - Taubenfotos

entscheidungen

Es spricht keine Vermutung dafür, dass im Rahmen der Tierfotografie das ausschließliche Nutzungsrecht an den Tierfotografien generell auf den Eigentümer der Tiere übertragen wird. Auch im Bereich von Pass- und Portraitfotos spricht keine Vermutung dafür, dass das ausschließliche Nutzungsrecht generell dem Portraitierten übertragen wird.

Erstellt ein Geschäftsführer ein Foto, geht das Nutzungsrecht nicht automatisch auf die von ihm vertretene Gesellschaft über. Das gilt jedenfalls dann, wenn er nicht zugleich Alleingesellschafter ist.

Das Layout einer Katalogseite ist regelmäßig urheberrechtlich nicht geschützt.

Wir waren an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers beteiligt.

Streitwert: 3.000,00 €

Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil vom 10. Juni 2020, 2 U 22 /19

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