Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG liegt nur vor, wenn ein Nichtberechtigter eine dem Rechteinhaber vorbehaltene Nutzungshandlung (hier: eine Übertragung von Nutzungsrechten) vornimmt. Das hat der Kläger durch einen Upload eines Lichtbildes auf Facebook, das er zuvor bei Pixelio erworben hat, nicht getan.
Es kann dahinstehen, ob die Nutzungsbedingungen von Facebook zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Rechteübertragung an hochgeladenen Lichtbildern vorsahen. Denn aufgrund des durch die Nutzungsbedingungen von Pixelio ausgeschlossenen Rechts zur Übertragung der Nutzungsrechte wäre eine (versuchte) Übertragung an Facebook jedenfalls ins Leere gegangen. Denn der Ausschluss des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen hat nicht nur schuldrechtliche, sondern dingliche Wirkung. Das bedeutet, dass der Kläger insofern als Nichtberechtigter dinglich unwirksam über ein fremdes Recht verfügt hätte. Eine solche Verfügung ist aber keine Werknutzung und deshalb keine Rechtsverletzung. Dem Kläger war es hier rechtlich unmöglich, Dritten an Lichtbildern der Beklagten Nutzungsrechte einzuräumen.
Wir waren an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte des Klägers beteiligt.
Streitwert:9.029,75 €
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. September 2020, 12 O 71/20