Landgericht Düsseldorf

AG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.20, 10 C 154/19 - Keine Urheberrechtsverletzung durch Teilen eines Bildes auf Facebook

entscheidungen

Wird ein öffentlicher Beitrag bei Facebook geteilt, so liegt darin keine Vervielfältigung des Inhalts im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG. Auch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG liegt dadurch nicht vor, da kein neues Publikum angesprochen wird.

Wir waren an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beteiligt.

Streitwert:695,00 €

Amtsgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Oktober 2020, 10 C 154/19

Landgericht Düsseldorf

LG Düsseldorf, Urt. v. 09.09.20, 12 O 71/20 - Upload bei Facebook

entscheidungen

Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG liegt nur vor, wenn ein Nichtberechtigter eine dem Rechteinhaber vorbehaltene Nutzungshandlung (hier: eine Übertragung von Nutzungsrechten) vornimmt. Das hat der Kläger durch einen Upload eines Lichtbildes auf Facebook, das er zuvor bei Pixelio erworben hat, nicht getan.

Es kann dahinstehen, ob die Nutzungsbedingungen von Facebook zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Rechteübertragung an hochgeladenen Lichtbildern vorsahen. Denn aufgrund des durch die Nutzungsbedingungen von Pixelio ausgeschlossenen Rechts zur Übertragung der Nutzungsrechte wäre eine (versuchte) Übertragung an Facebook jedenfalls ins Leere gegangen. Denn der Ausschluss des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen hat nicht nur schuldrechtliche, sondern dingliche Wirkung. Das bedeutet, dass der Kläger insofern als Nichtberechtigter dinglich unwirksam über ein fremdes Recht verfügt hätte. Eine solche Verfügung ist aber keine Werknutzung und deshalb keine Rechtsverletzung. Dem Kläger war es hier rechtlich unmöglich, Dritten an Lichtbildern der Beklagten Nutzungsrechte einzuräumen.

Wir waren an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte des Klägers beteiligt.

Streitwert:9.029,75 €

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. September 2020, 12 O 71/20

Oberlandesgericht Braunschweig

OLG Braunschweig, Urt. v. 10.06.20, 2 U 22/19 - Taubenfotos

entscheidungen

Es spricht keine Vermutung dafür, dass im Rahmen der Tierfotografie das ausschließliche Nutzungsrecht an den Tierfotografien generell auf den Eigentümer der Tiere übertragen wird. Auch im Bereich von Pass- und Portraitfotos spricht keine Vermutung dafür, dass das ausschließliche Nutzungsrecht generell dem Portraitierten übertragen wird.

Erstellt ein Geschäftsführer ein Foto, geht das Nutzungsrecht nicht automatisch auf die von ihm vertretene Gesellschaft über. Das gilt jedenfalls dann, wenn er nicht zugleich Alleingesellschafter ist.

Das Layout einer Katalogseite ist regelmäßig urheberrechtlich nicht geschützt.

Wir waren an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers beteiligt.

Streitwert: 3.000,00 €

Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil vom 10. Juni 2020, 2 U 22 /19

Landgericht Hamburg

LG Hamburg, Urt. v. 22.05.20, 308 S 6/18 - Pastiche

entscheidungen

Ausschnitte aus einem Foto sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sich in ihnen die besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie (z.B. Licht und Schatten, Grautöne) zeigen.

Streitwert: 4.000,00 €

Vorinstanz: AG Hamburg, Urt. v. 25.10.18, 36a C 284/17

Landgericht Hamburg
Urteil vom 22. Mai 2020, 308 S 6/18

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EuGH, Urt. v. 19.12.19, C-263/18 - Gebrauchte E-Books

EuGH, Urt. v. 19.12.19, C-263/18 - Gebrauchte E-Books

eughSo etwas wie ein »gebrauchtes« E-Book gibt es nicht. Deshalb kann auch keine Erschöpfung am urheberrechtlichen Verbreitungsrecht eintreten, die zur Folge hätte, dass das E-Book ohne Zustimmung des Rechteinhabers Verbreitet werden darf. Der Verkauf »gebrauchter« E-Books über eine Website stellt vielmehr eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der EU-Urheberrechtsrichtlinie dar und bedarf deshalb der Erlaubnis des Rechteinhabers. 

EuGH, Urt. v. 12.09.19, C-683/17 - Urheberrechtschutz für Jeans

eugh

Nur weil ein Muster oder Modell eines Kleidungsstücks (hier eine Jeans von G-Star) über seinen eigentlichen Gebrauchszweck hinaus eine »spezielle ästhetische Wirkung« hat, ist es noch kein Werk im Sinne des Urheberrechts. Das Muster bzw. Modell ist grundsätzlich keine geistige Schöpfung, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt. Für Muster und Modelle sieht das Unionsrecht spezielle Schutzmöglichkeiten vor, die im interesse des freien Wettbewerbs zeitlich deutlich enger gefasst sind als das Urheberrecht und einen anderen Schutzzweck (Schutz von Investitionen) verfolgen. Die beiden Regelungssysteme sind daher nur ausnahmsweise kumulativ anwendbar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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